Hotels günstiger buchen: Trick gegen Booking-Wucher bleibt gültig

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Wer nach einem günstigen Hotelpreis Ausschau hält, greift üblicherweise zuerst zu einem Preisvergleichsportal. Dabei können einige wenige zusätzliche Klicks dutzende oder gar hunderte Euro Übernachtungskosten sparen. Ein einfacher Trick, der nun auch künftig gültig bleibt.
Buchungsportal Booking.com
Buchungsportal Booking.comBildquelle: Varavin88 / shutterstock.com

Wer auf der Suche nach einer Übernachtungsmöglichkeit ist, kommt um Buchungsplattformen wie Booking.com mittlerweile nicht mehr herum. Hier werden die verfügbaren Angebote zusammengeführt und verglichen, wobei Nutzer zwischen den günstigsten Deals wählen können. So zumindest die Annahme der meisten Verbraucher. Doch mit einem simplen Trick lassen sich die dargestellten Zimmer oftmals noch einmal deutlich günstiger buchen. Und dabei soll es auch bleiben, wie aus einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervorgeht.

Booking-Hotels günstiger buchen

Portale wie Booking.com werden in der Regel nicht ehrenamtlich betrieben. Meistens arbeiten sie auf Provisionsbasis. Und diese Provision müssen Endverbraucher unwissentlich mitfinanzieren. Dabei ist alles, was sie tun müssen, um Hotels günstiger zu buchen, die Website der jeweiligen Unterkunft aufzurufen und direkt beim Anbieter zu reservieren. Vor 2016 war das jedoch nicht möglich. Bis dato verhinderte eine sogenannte „Bestpreisklausel“ von Booking.com, dass Hotels ihre Zimmer im Rahmen des eigenen Webauftritts günstiger anbieten. Das Bundeskartellamt hatte diese Praxis zwar Ende 2015 gekippt, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke unterstreicht. Doch 2020 wollte die Firma vor einem niederländischen Gericht feststellen lassen, dass die Klausel nicht gegen EU-Recht verstoßen würde. Und nun ist eine europaweit gültige Entscheidung gefallen.

Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und wandte sich zur Klärung des Sachverhalts an den EuGH. Dieser urteilte nun (Rechtssache C-264/23), dass die Bestpreisklauseln gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen und zu einer künstlichen Preisbindung sowie einer Benachteiligung von Hotels und Verbrauchern führen. Ferner seien Bestpreisklauseln nicht notwendig, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Buchungsplattformen zu sichern. Heißt unterm Strich: Sparfüchse haben nach wie vor die Möglichkeit, sich auf solchen Portalen einen Überblick zu verschaffen, zusätzlich jedoch auch nach günstigen Preisen auf den Websites der Hotels Ausschau zu halten. Doch Achtung, ist das Booking.com-Angebot zu attraktiv, könnte es sich bei diesem um eine Kostenfalle handeln.

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