Auch wenn es in Deutschland keine Pflicht gibt, dürfte wohl nahezu jeder seinen Personalausweis immer im Geldbeutel haben, sobald er oder sie das Haus verlässt. Das Gleiche gilt für den Führerschein, wenn man denn einen hat, und für die Gesundheitskarte. Doch nun hat das Europäische Parlament eine neue Verordnung beschlossen, die alles verändert.
Das kannst du bald mit Führerschein und Personalausweis machen
Am Donnerstag, den 29. Februar, hat das Parlament beschlossen: EU-Bürger sollen einen grenzüberschreitenden digitalen Zugang zu wichtigen öffentlichen Dienstleistungen haben. Damit kommt eine sogenannte digitale Identität auf alle Menschen in Deutschland und der EU zu. Mit einem digitalen Portemonnaie will man Bürgern ermöglichen, sich EU-weit online zu identifizieren und zu authentifizieren. Mehr noch. Denn mit dieser Entscheidung mach das Parlament den Weg frei für einen digitalen Führerschein, Personalausweis und eine digitale Gesundheitskarte.
→ Führerschein: Anwälte raten, gegen dieses Gesetz zu verstoßen
Aber: Wer nicht will, der muss auch nicht. „Die Nutzung der EU-Brieftasche wird auf freiwilliger Basis erfolgen“, heißt es seitens des Europäischen Parlaments. Wer sich aber dafür entscheidet, kann schon bald nicht nur seinen Führerschein und Personalausweis zu Hause lassen und beides als digitale Kopie auf dem Handy mitführen. Auch der Impfpass oder Zeugnisse sollen sich in der „Digital Identity Wallet“ mitführen lassen.
Das ändert sich bei Behördengängen
Zudem bekommt man auch eine „elektronische Unterschrift“, die man bei digitalen Behördengängen online nutzen kann und die „den gleichen rechtlichen Stellenwert wie eine handschriftliche Unterschrift“ besitzt. Wann genau Führerschein, Personalausweis und Co. digital werden, lässt sich noch nicht genau sagen. Denn: Der EU-Ministerrat muss die Verordnung noch formell absegnen, damit das Gesetz in Kraft treten kann. Man versichert aber heute schon: „Über ein sogenanntes Datenschutz-Dashboard werden die Nutzer die volle Kontrolle über ihre Daten haben und die Löschung ihrer Daten beantragen können, wie dies in der allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) vorgesehen ist.“