Nachdem sich die Bundestagsfraktionen schon am 3. Juli 2024 auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt hatten, wurde der Gesetzesentwurf im Bundestag am 4. Juli 2024 wie erwartet durchgewinkt. Er bringt einige Änderungen im Mietrecht und Wohneigentumsrecht mit sich. Wollten Mieter bislang ein Balkonkraftwerk betreiben, brauchten sie dafür eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters. Wohnungseigentümer hingegen mussten sich mit der Eigentümergemeinschaft abstimmen. Jetzt können weder Vermieter noch Eigentümergemeinschaften den Betrieb eines Balkonkraftwerks grundlos verweigern.
Recht auf Balkonkraftwerk soll nicht für PV-Dachanlagen gelten
Die Privilegierung von Balkonkraftwerken soll sich jedoch nicht auf PV-Dachanlagen erstrecken. Sie müssen aus Sicht der Fraktionen nicht privilegiert werden. Eigentümer und Mieter besitzen nach Verkündung des Gesetzes im Gesetzblatt einen Anspruch auf Balkonkraftwerke, ähnlich wie dieser bereits für die Installation von Wallboxen bei Elektroautos gilt. Die Koalition hielt es dabei nicht für notwendig, genauere Vorgaben zur Privilegierung der Balkonkraftwerke festzuschreiben. Zum Leidwesen des Deutschen Mieterbunds. Dieser sah es als „erforderlich, die Kriterien für die praktische Umsetzung des Erlaubnisanspruchs näher zu bestimmen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Vorschrift streitanfällig und mit erheblichen Unsicherheiten für Mietende verbunden ist“, wie Golem berichtete. Zudem müsse „insbesondere klargestellt werden, dass ein Anspruch auf Installation im Bereich direkter Sonneneinstrahlung besteht“.
Der Ausschuss ergänzte den Gesetzesentwurf zwar nicht um etwaige Vorgaben. Er wies jedoch darauf hin, dass „er Anspruch auf die Installation von Steckersolargeräten nicht durch überzogene Vorgaben über das ‚Wie‘ der Installation ausgehöhlt werden darf“. Somit werden Vermieter oder Vermietungsgesellschaften wohl kein Glück mit dem Versuch haben, Steckersolargeräte durch zu präzise Vorgaben zu unterbinden. Da jedoch auch nicht geklärt ist, inwieweit Vorgaben zur Farbe oder weiteren Faktoren wie dem Neigungswinkel der Modelle möglich sind, könnte sich dennoch ein Streitpotenzial daraus ergeben. Grundsätzlich sind auch sichtbar installierte Balkonkraftwerke von der Privilegierung erfasst, weshalb sie auch auf Terrassen und Grünflächen aufgestellt werden dürfen.
Somit kann der Balkon nicht als einzig zu duldende Fläche für die Aufstellung der Mini-PV-Anlagen betrachtet werden. Obwohl so nicht sämtliche Stolpersteine für Mieter und Miteigentümer beseitigt worden sind, ist die Privilegierung der Balkonkraftwerke dennoch ein wichtiger Schritt in der Energiewende. Der Gesetzesentwurf wird künftig zahlreichen Mietern und Eigentümern ermöglichen, ihren Wunsch nach Balkonkraftwerken jetzt umzusetzen.