Balkonkraftwerk: Verbraucherzentrale NRW klagt gegen Online-Händler

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Bei der Flut an Angeboten für Balkonkraftwerke fällt es Verbrauchern schwer, den Überblick zu behalten. Noch schlimmer ist es, wenn wichtige Informationspflichten vonseiten der Online-Händler unterlassen werden. Die Verbraucherzentrale NRW klagt gegen mehrere Anbieter.
Balkonkraftwerk - Verbraucherzentrale NRW klagt gegen Online-Händler
Balkonkraftwerk - Verbraucherzentrale NRW klagt gegen Online-HändlerBildquelle: Shutterstock

Obwohl das Solarpaket I bereits viele Vereinfachungen für Balkonkraftwerke und deren Interessenten mit sich brachte, kann es noch immer schwer sein, das passende Modell zu finden. Noch ärgerlicher ist es, wenn dir bei der Auswahl eines Produkts ein wichtiger Hinweis verschwiegen wird. Denn nicht alle Modelle, die sich bei Online-Händlern wie Amazon, Otto, MediaMarkt und Saturn oder Netto angeboten wurden, wiesen auf alle nötigen Aspekte hin.

Balkonkraftwerke mit mehr als 800 Watt Leistung – Meldung von Fachkraft nötig

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sieht bei den benannten Online-Händlern einen klaren Verstoß gegen die Informationspflichten bei Mini-PV-Anlagen. Sie hat inzwischen eine Klage gegen die Händler eingereicht. Der entscheidende Hinweis, der fehlte, ist die Information darüber, dass nicht alle Stecker-Solar-Geräte einfach von Besitzern gemeldet werden dürfen. Besitzt das Balkonkraftwerk eine Ausgangsleistung von mehr als 800 Watt, muss dessen Anmeldung beim Netzbetreiber durch eine Elektrofachkraft vorgenommen werden. Nach Ansicht der Verbraucherschützer läge es in der Verantwortung der Online-Händler, Kunden über diese Verpflichtung aufzuklären – vor der getroffenen Kaufentscheidung.

Denn so könnten Modelle, die mit wesentlich weniger Aufwand und Folgekosten verbunden sind, nicht adäquat in der Kaufentscheidung berücksichtigt werden. Noch schlimmer könnten die Folgen in anderen Bereichen ausfallen. Der Zweck dieser Elektrofachkraft-Pflicht ist der Brand- und Gesundheitsschutz sowie der Schutz unseres Stromnetzes. Nehmen nichts ahnende Käufer Anlagen mit einer zu hohen Leistung in der Erwartung ein klassisches Balkonkraftwerk anzuschließen in Betrieb, kann das ein böses Erwachen bedeuten.

Weder wären heutzutage nämlich Folgeschäden durch die meisten Versicherungen abgedeckt, noch kann vorhergesagt werden, wie wahrscheinlich ein Brandfall bei diesen Anlagen ausfällt. Wohngebäude verfügen über unterschiedliche Stromkreisläufe im Netz, nicht alle davon halten einer zusätzlichen Belastung von über 800 Watt stand. Ohne Fachwissen ist es für Balkonkraftwerk-Besitzer kaum einzuschätzen, wie hoch das Risiko eines Schwelbrandes bei Anschluss ausfällt.

Verbraucherzentrale sieht Plattformbetreiber bei Balkonkraftwerken in der Pflicht

Die Klage der Verbraucherzentrale richtet sich gegen Amazon Services Europe S.a.r.l (amazon.de), die MediamarktSaturn Plattform Services GmbH (mediamarkt.de, saturn.de) und die NeS GmbH (netto-online.de). Während die NeS GmbH dabei als Verkäuferin für die Verstöße der Informationspflicht haften soll, sieht die Verbraucherzentrale die Betreiber von amazon.de, mediamarkt.de und saturn.de als Plattformbetreiber in der Verantwortung. Sie ermöglichen es durch ihren Marktplatz Dritten Waren anzubieten, die von Kunden gekauft werden können. Bei konkreten Verstößen sollen hier nicht die einzelnen Verkäufer in der Verantwortung stehen, sondern die Plattform.

Insbesondere, wenn diese zuvor auf konkrete Verstöße hingewiesen wurden. Oder der Kern des Verstoßes einem Verstoß ähnelt, auf den man die Plattformbetreiber bereits hinwies. In der Praxis bedeutet dies, dass ein zur Klage berechtigter Verband die Plattform haftbar machen könnte, ohne erneut auf einen Verstoß hinzuweisen. Ein Verfahren, das mit schnellerem Nachdruck zu einer Änderung auf den Plattformen führen soll. Die Klagen sind beim Oberlandesgericht Bamberg, dem Landgericht Frankfurt am Main sowie dem Landgericht München eingereicht worden. Es können jedoch Monate vergehen, bis es zu einer Entscheidung in der Angelegenheit kommt. Schon in der Vergangenheit waren Klagen der Verbraucherzentrale wegen Problemen mit Angebotsinformationen erfolgreich.

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