Ein bis zwei bezahlte Wochen Freizeit im Jahr? Das klingt nach einem Deal, der so gut ist, dass man sich wundert, warum ihn kaum jemand in Anspruch nimmt. Einer der Gründe mag sein, dass Bildungsurlaub in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt ist und man so schnell den Überblick verliert, was im eigenen nun gilt.
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Was fällt alles unter Bildungsurlaub?
Vielen Arbeitnehmern ist gar nicht bewusst, dass ein genommener Bildungsurlaub nicht zwingend einen direkten Zusammenhang zum aktuellen Beruf benötigt. Sogar Yogakurse können unter Umständen eine Möglichkeit sein. Entscheidend ist dabei vor allem, dass der gewünschte Kurs als Bildungsurlaub anerkannt wird. Wer sich einen Überblick über seine Möglichkeiten verschaffen will, kann das beispielsweise auf der Vermittlungsplattform Bildungsurlauber.de tun. Dort wird eine Vielzahl von Kursen vorgestellt, die als Bildungsurlaub anerkannt werden und so beantragt werden können.
Können Arbeitgeber den Antrag auf Bildungsurlaub ablehnen?
Ja, unter bestimmten betrieblichen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber einen Antrag auf Bildungsurlaub ablehnen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch Krankheit oder Urlaub anderer Kollegen bereits eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Betriebsabläufe besteht. Die genauen Regelungen unter welchen Bedingungen Arbeitgeber einen Antrag auf Bildungsurlaub ablehnen können, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Regelungen für Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern
In den meisten der Bundesländer wird Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten, fünf bis zehn Tage Zeit zu nehmen, um sich weiterzubilden. Die meisten Bundesländer schließen jedoch nicht alle Bundesländer mit ein. Gegenwärtig bieten weder Bayern noch Sachsen Möglichkeiten für Bildungsurlaub an. Die Gesetzesgrundlagen, auf denen der Bildungsurlaub in anderen Bundesländern basiert, sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Baden-Württemberg – „Bildungszeit“
Arbeitnehmer in Baden-Württemberg haben einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung durch ihren Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen jährlich freistellen zu lassen. Dabei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch entsprechend verringert, wenn Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen arbeiten. Auch Auszubildende und Studierende an dualen Hochschulen in Baden-Württemberg bilden eine Ausnahme. Für sie beträgt der Anspruch auf Bildungszeit fünf Tage für ihre gesamte Ausbildungs- beziehungsweise Studienzeit und wird nur für den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt. Anträge auf Bildungszeit müssen neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bei dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
Berlin – „Bildungsurlaub“
In Berlin besteht ein Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub von zehn Tagen auf zwei Jahre für alle Berliner Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Lebensalter. Erstmalig kann ein Bildungsurlaub nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Grundlage für den Bildungsurlaub bildet in Berlin das Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG). Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst besteht ein Anspruch auf Freistellung entweder nach dem BiUrlG oder nach der Sonderurlaubsverordnung.
Ein Antrag auf Bildungsurlaub muss in Berlin mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden. Dazu ist sowohl die Anmeldebescheinigung für die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung als auch an Anerkennungsbescheid der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nötig. Vollbeschäftigten steht hier ein Anspruch von zehn Kalendertagen auf zwei Jahre zu. Beschäftigte unter 25 Jahren genießen sogar einen Anspruch von zehn Tagen pro Kalenderjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Anspruch entsprechend.
Brandenburg – „Bildungsfreistellung“
Auch in Brandenburg besteht der rechtliche Anspruch auf eine zehntägige Bildungsfreistellung innerhalb von zwei Jahren. Die Bildungsfreistellung steht dabei für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung zur Verfügung. Geregelt wird die Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz.
Nach Wahl der gewünschten Veranstaltung muss bis spätestens sechs Wochen vor Beginn eine schriftliche Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Zu diesem Zwecke stellen Veranstalter Teilnehmern eine Anmeldebestätigung sowie eine Anerkennung der Veranstaltung aus. Die Menge von zehn Tagen pro zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren setzt dabei eine Fünf-Tage-Woche voraus. Wird regelmäßig an mehr oder weniger Tagen in der Woche gearbeitet, ändert sich der Anspruch entsprechend.
Bremen – „Bildungszeit“
Ein jeder Arbeitnehmer hat in Bremen innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung von einer bezahlten Bildungszeit von zehn Arbeitstagen. Grundlage dafür ist das Bremische Bildungszeitgesetz. Anspruch auf Bildungszeit besteht in Bremen erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Der gleiche Anspruch wird hier ebenso Auszubildenden, Mini-Jobbern und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Personen in anerkannten Werkstätten für Behinderten gewährt. Arbeitnehmer müssen ihren Antrag auf Bildungszeit wenigstens vier Wochen vor Beginn des Seminars beim Arbeitgeber stellen. Dem Antrag muss die Anmeldebescheinigung des Veranstalters beiliegen.
Hamburg – „Bildungsurlaub“
Jedem vollzeit- oder teilzeitbeschäftigtem Arbeiter und Angestellten sowie Auszubildenden (deren Arbeitsschwerpunkt Hamburg ist) haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von ihrer Arbeit für Bildungsurlaubsveranstaltungen. Dabei stehen Arbeitern 10 Tage innerhalb von 2 Jahren zu. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt das Bildungsurlaubsgesetz dar. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, beträgt die Freistellungsdauer zwölf Werktage. Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub zu beanspruchen. Im ersten Jahr nach der Arbeitsaufnahme besteht erstmalig Anspruch, danach werden die Anspruchszeiträume fortgeschrieben. Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Bildungsurlaub wenigstens sechs Wochen vor Start der Bildungsveranstaltung beim Arbeitgeber stellen. Dabei muss die Anmeldebestätigung für die Bildungsveranstaltung beigefügt werden.
Hessen – „Bildungsurlaub“
In Hessen besteht das Recht zur Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer zur Teilnahme an Veranstaltungen politischer oder beruflicher Weiterbildung. Auszubildende haben einen Anspruch nur zur Teilnahme an politischen Bildungsveranstaltungen. Der Anspruch auf Bildungsurlaub beträgt fünf Tage pro Kalenderjahr. Wurde der Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, können Beschäftigte den Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen – hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass dafür eine schriftliche Erklärung bis zum 31. Dezember nötig ist. Die gesetzliche Grundlage bildet das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub.
Mindestens sechs Wochen vor Seminarbeginn muss dem Arbeitgeber ein schriftlicher Antrag auf Freistellung vorgelegt werden. Dem Antrag beizulegen sind die Anmeldebestätigung des Veranstalters, der Nachweis der Anerkennung des Bildungsurlaubs durch die hessische Anerkennungsbehörde oder durch die Behörde eines anderen Bundeslandes, sowie das Seminarprogramm zu entnehmen sind.
Mecklenburg-Vorpommern – „Bildungsfreistellung“
Beschäftigte mit Arbeitsschwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen beruflicher und politischer Weiterbildung sowie der Qualifizierung für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu. Der Umfang umfasst dabei 10 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Grundlage hierfür ist das Bildungsfreistellungsgesetz. Beschäftigte müssen ihren Anspruch so früh wie möglich jedoch mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Arbeitgeber geltend machen. Dabei muss man der Beschäftigungsstelle den Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und die Informationen über Inhalt, Zeitraum und Durchführung übergeben.
Niedersachsen – „Bildungsurlaub“
Niedersächsische Arbeitnehmer genießen im Jahr einen grundsätzlichen Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Eine Ansammlung der Tage ist bei Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Anspruch haben Beschäftigte nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Den Antrag auf Freistellung muss der Arbeitnehmer schriftlich mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Arbeitgeber stellen. Dem Antrag muss die eigene Anerkennung oder die Anmeldebestätigung des Bildungsträgers beiliegen.
Nordrhein-Westfalen – „Bildungsurlaub“
In Nordrhein-Westfalen besteht ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr für Arbeiter, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Auch Heimarbeiter, Gleichgestellte und arbeitnehmerähnliche Personen können davon profitieren. Eine Ansammlung der fünf Tage auf zwei Jahre ist möglich. Der Anspruch entsteht, sobald das Beschäftigungsverhältnis seit 6 Monaten besteht. Grundlage hierfür ist das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG). Arbeitnehmer müssen beim Arbeitgeber wenigstens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich ihren Antrag auf Bildungsurlaub stellen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm beizufügen.
Rheinland-Pfalz – „Bildungsfreistellung“
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke von beruflicher oder gesellschaftspolitischer Weiterbildung. Dabei steht ihnen nach dem sogenannten Bildungsfreistellungsgesetz ein Anspruch von zehn Tagen innerhalb von zwei Jahren zu. Der Antrag auf Bildungsfreistellung muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber wenigstens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich stellen. Der Arbeitnehmer muss den Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung sowie Informationen über den Inhalt beifügen.
Saarland – „Bildungsfreistellung“
Überwiegend im Saarland Beschäftigte, Beamte, Richter sowie Auszubildende genießen einen jährlichen Anspruch auf bis zu sechs Arbeitstage Bildungsfreistellung für berufliche oder politische Weiterbildung. Bedingung dafür ist eine Betriebszugehörigkeit von wenigstens 12 Monaten. Allerdings müssen Beschäftigte hier ab dem dritten Tag zusätzlich im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringen. Grundlage ist das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz. Anträge auf Bildungsfreistellung muss der Arbeitnehmer mindestens sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung beim Arbeitgeber beantragen.
Sachsen-Anhalt – „Bildungsfreistellung“
Arbeitnehmer in Sachsen-Anhalt können sich für 5 Tage jährlich freistellen lassen und diesen Anspruch über zwei Jahre ansammeln. Grundlage ist hier das Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung. Das Beschäftigungsverhältnis muss dafür seit wenigstens sechs Monaten bestehen. Der Antrag auf Bildungsfreistellung ist hier ebenso sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu stellen. Ein Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung sowie Informationen über den Inhalt müssen mit dem Antrag eingereicht werden.
Schleswig-Holstein – „Bildungsfreistellungs-Bildungsurlaub“
In Schleswig-Holstein genießen alle Arbeitnehmer mit Arbeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein einen Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub. Diese fünf Tage sind jedoch abhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Eine Übertragung auf das Folgejahr auf den insgesamt maximal doppelten Umfang ist möglich. Das norddeutsche Bundesland beruft sich hier auf das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG). Der Antrag muss mindestens sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildung beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung muss ebenso beigefügt werden.
Thüringen – „Bildungsfreistellung“
In Thüringen stehen Arbeitnehmern in Abhängigkeit von ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fünf Arbeitstage Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr zu. Grundlage ist hier das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG). Der Anspruch auf Bildungsfreistellung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber mindestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend machen. Eine Bescheinigung über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung muss man dem Antrag beifügen.
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