Zwei Wärmepumpen-Hersteller abgemahnt: Werbeaktion verschwieg wichtige Information

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Die Wettbewerbszentrale mahnte gleich zwei Wärmepumpen-Hersteller ab, die bei einer Werbeaktion negativ auffielen. Die Cashback-Angebote der Hersteller wurden irreführend mit Formulierungen wie „mit der staatlichen Förderung kombinierbar“ beworben. Wichtige Hinweise fehlten zudem.
Zwei Wärmepumpen-Hersteller abgemahnt - Werbeaktion verschwieg wichtige Information
Zwei Wärmepumpen-Hersteller abgemahnt - Werbeaktion verschwieg wichtige InformationBildquelle: Daikin

Die Meldung der Wettbewerbszentrale nennt die betroffenen Hersteller nicht namentlich. Da jedoch sowohl der Anbieter Buderus als auch Daikin mit entsprechenden Cashback-Aktionen warben und Buderus zwischenzeitig einen Hinweis auf der Informationsseite ergänzte, sind aller Wahrscheinlichkeit nach die beiden Hersteller betroffen gewesen. Problematisch sind Cashback-Aktionen vor allem durch ein Dilemma, das vielen Antragsstellern für Fördermittel nicht bewusst gewesen sein dürfte. Durch den Rabatt, den man im Nachhinein auf die Zahlung gewährt, sinken die Kosten für die Wärmepumpe. Dadurch fallen die förderfähigen Kosten zugleich geringer aus.

Cashback-Aktionen nicht mit staatlicher Förderung kombinierbar

Wer von einer Cashback-Aktion profitiert, müsste eigentlich schon bei Antragsstellung geringere Kosten angeben. Formulierungen wie das Cashback lasse sich „ergänzend zur staatlichen Förderung nutzen“ suggeriert Kunden jedoch irreführend, dass sie zweimal abkassieren könnten. Einmal über den staatlichen Zuschuss auf die Handwerkerrechnung und noch einmal separat über den Hersteller der Wärmepumpen. Da jedoch der bei Antragstellung angezeigte Preis der ungekürzten Handwerkerrechnung entspricht und nicht jenem, den der Kunde letztlich zahlt, werden die Fördermittel für einen zu hohen Preis berechnet. Gibt ein Kunde den Rabatt in Form des Cashbacks nicht an, erhält er zu Unrecht mehr Fördergelder. Das sorgt nicht nur dafür, dass sich Fördermittel insgesamt schneller erschöpfen könnten, sodass weniger Menschen davon profitieren. Es kann sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Auftraggebern, die Förderanträge in Serie stellen, etwa für große Unternehmen mit vielen Firmensitzen, könnte man das sogar als Fördermittelbetrug ausgelegen.

Die Wettbewerbszentrale vertritt daher die Ansicht, dass das Bewerben solcher Cashback-Aktionen unlauter ist. Zumindest, wenn kein deutlicher Hinweis erfolgt, dass der Rabatt der Förderbehörde angezeigt und die Förderung reduziert werden muss. Im Umkehrschluss bedeutet das jedoch: Angebote mit Cashback sind für Kunden kaum attraktiver als die Wahl einer Wärmepumpe von Anbietern ohne Cashback-Aktionen. Mit einer Ausnahme: Übersteigen deine tatsächlichen Kosten die förderfähigen Kosten um mehr als die Cashback-Summe, könntest du die volle Förderung und das Cashback erhalten. Allerdings stellt sich in diesem Fall berechtigt die Frage, ob es sich nicht mehr lohnt auf ein Angebot zurückzugreifen, dass insgesamt günstiger ausfällt. Beide betroffenen Unternehmen gaben zwischenzeitig eine Unterlassungserklärung ab. Auf der Buderus-Cashback-Seite findet sich nun ein Hinweis auf die Fördermittel. Eine irreführende Formulierung ließ sich heute (Stand 19.07.2024) auf keiner aufgerufenen Herstellerseite mehr finden.

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