Gebrauchtwarenhändler wie Rebuy oder Refurbed erfreuen sich großer Beliebtheit. Hier finden Verbraucher mittlerweile so ziemlich alle Produkte, die sie begehren. Und das oftmals zu einem besonders attraktiven Kaufpreis. Wenn alles glattläuft, sind alle Beteiligten zufrieden. Doch was, wenn das Produkt nicht richtig funktioniert oder dem Käufer schlichtweg nicht zusagt? Eine Untersuchung der Europäischen Kommission und der nationalen Verbraucherbehörden ergab, dass rund die Hälfte der überprüften Online-Händler möglicherweise gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen.
Bei 185 Online-Händlern – Käufer stehen allein dar
Im Rahmen der neuen Untersuchung sollte überprüft werden, ob die Praktiken von Online-Händlern, die Gebrauchtwaren wie Kleidung, elektrische Geräte, Spielzeug, Bücher, Haushaltsgeräte und Co. mit dem EU-Verbraucherrecht im Einklang stehen. Untersucht wurden dabei insgesamt 356 Online-Händler, von denen 185 und damit 52 Prozent gegen das EU-Verbraucherrecht zu verstoßen scheinen.
So sollen 40 Prozent der Händler Käufer nicht klar über das Widerrufsrecht informieren, während 45 Prozent nicht korrekt über die Rechte auf Rückgabe bei fehlerhaften Waren aufklären. Noch bedenklicher ist, dass 57 Prozent die gesetzliche „Mindestgarantie“ von einem Jahr augenscheinlich nicht einhalten, während 5 Prozent gar die eigene Identität und 8 Prozent den Gesamtpreis der Ware einschließlich Steuern nicht ordnungsgemäß nennen. Ergänzend geben 20 Prozent der Händler, die umweltbezogene Angaben machen (34 Prozent), keine hinreichenden Begründungen an. Während diese bei 28 Prozent „offensichtlich falsch, irreführend oder ziemlich sicher als unlautere Geschäftspraktiken einzustufen“ sind.
Verbraucherrechte in Deutschland
Im nächsten Schritt sollen die Verbraucherschutzbehörden laut EU-Kommission entscheiden, ob sie Maßnahmen gegen die 185 Unternehmen ergreifen. Bis dahin müssen Verbraucher notfalls eigenständig auf ihre Rechten bestehen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass es zunächst ein allgemeines EU-Verbraucherrecht gibt, welches von den Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt wurde.
Im Allgemeinen gilt hierzulande auch auf gebrauchte Waren ein Anspruch auf Gewährleistung. Zumindest, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Anbieter handelt. Dieser haftet ab Kauf ein Jahr lang für Mängel. Darauf müssen Händler ab dem 1. Januar 2022 auch klar hinweisen – und zwar nicht versteckt in den AGBs. Ferner unterstreicht die Verbraucherzentrale Niedersachsen, dass die Beweislast innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums beim Verkäufer liegt. Heißt: Weist das verkaufte Produkt einen Mangel auf, obliegt es dem Händler zu beweisen, dass der Schaden etwa durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Vor 2022 erfolgte hingegen eine Beweislastumkehr bereits nach den ersten sechs Monaten. Weitere nützliche Details verrät unser Ratgeber zur Garantie, Gewährleistung und dem Widerrufsrecht.