Laut eines aktuellen Marktchecks der Verbraucherzentralen gibt noch immer jeder siebte Anbieter in seinen AGB unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsklauseln an. Und das trotz der seit eineinhalb Jahren geänderten Gesetzeslage. Gleich 167 Verstöße bei 116 Unternehmen konnten von der Verbraucherzentrale aufgespürt werden. Dabei wurden insgesamt bundesweit über 800 Firmen überprüft.
Verbesserungen der Gesetze schützen Verbraucher vor Abofallen
Vor dem März 2022 sah die Vertragslage für Verbraucher wesentlich problematischer aus. Sie waren länger an Verträge gebunden, sodass eine verpasste Kündigungsfrist eine Verlängerung eines Vertrages um 1 Jahr nach sich ziehen konnte. So mussten zahlreiche Verbraucher weiterhin für einen Service zahlen, lange, nachdem sie diesen längst nicht mehr benötigt hatten. Mit der neuen Gesetzesgrundlage im März 2022 veränderte sich das. Seit dem können Verträge bei Energieversorgern, Handyanbietern, Fitnessstudios und zahlreichen anderen Dienstleistern nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von nur einem Monat gekündigt werden. Für Kunden bedeutet das mehr Flexibilität mit weniger Risiken. Eine verpasste Kündigungsfrist sorgt so nur für einen weiteren Monat an Zahlungen, nicht für 12 Monate, die Kosten verursachen.
Obwohl diese Änderungen bereits seit über eineinhalb Jahren gültig sind, haben Unternehmen sie noch immer nicht zufriedenstellend umgesetzt. Die AGB mehrerer Branchen wurden von der Verbraucherzentrale auf Verstöße geprüft. Darunter zählten Strom- und Gasanbieter, Streamingdienste und Spielekonsolenhersteller, Partnerbörsen und Datingplattformen, Fitnessstudios, Carsharing, Telekommunikation sowie digitale Dienstleistungen. Das Spektrum an untersuchten Firmen war somit möglichst groß gefasst. Dennoch konnten die Verbraucherschützer einige negative Spitzenreiter unter den Stichproben herauskristallisieren. Die meisten Verstöße fanden sich bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände. Hier verstießen rund 35 Prozent der geprüften Unternehmen gegen die geltenden Vorgaben. Dicht gefolgt von Partnerbörsen und Datingplattformen auf Platz 2 mit 34 Prozent ungültiger AGB. Bei Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskursen sind es rund 27 Prozent, die negativ auffielen. Rund jedes dritte Abonnement für Kleidung und Bedarfsgegenstände oder Partnerbörsen, sowie jedes vierte Abonnement für Tanz- oder Fitnesskurse fiel somit im Test durch.
Verbraucherzentrale mahnt Firmen mit ungültigen AGB ab
Einen Erfolg konnte die Verbraucherzentrale nach dieser Stichprobe bereits verbuchen. Sämtliche der 116 Unternehmen wurden hinsichtlich ihrer AGB durch die Verbraucherzentrale abgemahnt. Über die Hälfte von ihnen hat sich bereits einsichtig gezeigt und die AGB inzwischen angepasst. Ebenso gaben sie gegenüber der Verbraucherzentrale eine Unterlassungserklärung ab. Bei 31 Unternehmen sind die Verfahren bislang nicht abgeschlossen, sodass die Verbraucherzentrale rechtliche Schritte erwägt. Bei zwei Anbietern erhoben die Verbraucherzentralen bereits Klagen, gegen einen weiteren Anbieter erließen sie sogar eine einstweilige Verfügung.
Verbraucher müssen sich wegen diesen AGB keine Gedanken machen. Wenn du einen Vertrag nach dem 1. März 2022 geschlossen hast, bist du rechtlich betrachtet auf der sicheren Seite. Diese Verträge kannst du nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündigen. Dabei ist vollkommen unerheblich, was in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters steht. Klauseln zu Vertragsverlängerungen oder anderen Kündigungsfristen sind unwirksam. Sie haben somit keine Wirkung. Leider verweisen noch heute Anbieter häufig auf ihre Geschäftsbedingungen und verunsichern Verbraucher dadurch. Betroffen sollten sich davon nicht einschüchtern lassen, sondern auf ihr Recht zur Kündigung mit der Frist von einem Monat bestehen. In Notfällen können sich Verbraucher jederzeit an Verbraucherzentralen in ihrer Nähe wenden und unabhängigen Rat einholen.