Behörden ordnen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nur bei schwerwiegenden Vergehen an. Etwa bei Alkohol oder Drogen am Steuer – oder bei zu vielen Punkten in Flensburg. Richtig? Nicht ganz. Wie ein Urteil beweist, können auch auf den ersten Blick deutlich harmlosere Vergehen zum „Idiotentest“ führen.
Kleine Handlung, große Wirkung
Der ADAC hebt gegenwärtig ein nunmehr mehrere Jahre altes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München hervor, mit dem klaren Entscheid: Die Anordnung der MPU war rechtens. Doch alles der Reihe nach. Was war geschehen? Ein Autofahrer fuhr im Dezember 2019 mit seinem Pkw für etwa 550 Meter dicht auf ein weiteres Fahrzeug auf. Dabei betätigte der Fahrer mehrfach sowohl die Hupe als auch die Lichthupe. Das vordere Vehikel entpuppte sich jedoch als eine Zivilstreife der Polizei. Laut den Beamten war der Abstand zwischen den Fahrzeugen so gering, dass diese weder das Kennzeichen noch den Kühlergrill des hinteren Fahrzeugs in ihrem Rückspiegel sehen konnten.
Es folgte eine Verkehrskontrolle sowie eine Anordnung vom Landratsamt Augsburg zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten – wegen Nötigung. Der Fahrer habe sich selbst und weitere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht. Ferner verhängte das Landratsamt eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen.
Der Autofahrer nahm den Untersuchungstermin wahr, legte das Gutachten jedoch nicht vor. Als ihm anschließend die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wehrte er sich dagegen mit einem Eilantrag. Dieser wurde abgelehnt und die Sache ging in die nächsthöhere Instanz vor den Verwaltungsgerichtshof (VGH) München. Dieser urteilte, dass sowohl der Entzug der Fahrerlaubnis als auch die Anordnung der MPU mit Blick auf die zuvor genannten und einige weitere Aspekte rechtmäßig seien. Kurzum: Ein zu dichtes Heranfahren und das Betätigen der (Licht-)Hupe kann als eine Nötigung gewertet werden. Und entsprechend auch zur Anordnung einer MPU führen.
Diese Strafen drohen
Geht man ausschließlich von einem Abstandsverstoß aus, drohen laut dem Bußgeldkatalog Geldsanktionen zwischen 25 und 400 Euro sowie bis zu zwei Punkte in Flensburg und bis zu drei Monate Fahrverbot. Der Mindestabstand zum voran fahrenden Fahrzeug soll laut der gängigen Faustformel innerorts übrigens mindestens drei Fahrzeuglängen betragen. Außerorts darf der Abstand hingegen nicht weniger als den halben Tachowert betragen.
Bei einer Nötigung könnten die Folgen derweil unter Umständen sogar noch schwerer ausfallen als im zuvor aufgeführten Fall. Hier drohen nicht nur eine Geldstrafe, bis zu drei Punkte in Flensburg, bis zu drei Monate Fahrverbot und eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Sondern auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.