Im Januar wurde bekannt, dass Netflix die Preise für seine Streaming-Abos erhöhen möchte. Die Ankündigung galt zunächst zwar nur für die USA und für Kanada, doch die Erfahrung zeigt, dass Preiserhöhungen in anderen Regionen der Welt, schnell auch nach Europa schwappen. Aber so einfach darf Netflix die Preise hierzulande gar nicht erhöhen. Zumindest nicht bei bereits laufenden Abonnements. Das geht aus einem neuen Urteil des Landgerichts Berlin (LG) hervor (Az. 52 O 157/21).
Verbraucherschützer klagen erfolgreich gegen Preisklauseln
Netflix hatte in seinen AGB vertraglich regeln wollen, dass sich auch die Abo-Preise bei Bestandskunden jederzeit ändern können. Genau eine solche Vertragsklausel ist aber unzulässig, urteilte jetzt das zuständige LG in der Bundeshauptstadt. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Netflix International B.V. Recht. Die niederländische Tochtergesellschaft des amerikanischen Streamingdienstes bietet ihr Angebot auch in Deutschland für hiesige Nutzer an.
Rechtsreferentin Jana Brockfeld vom vzbv sagt zu dem Urteil: „Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen. Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.“ So sei in den Nutzungsbedingungen davon zu lesen, dass sich die Abo-Preise „von Zeit zu Zeit“ und nach „billigem Ermessen“ ändern können, „um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“ So möchte sich Netflix unter anderem gegen steigende Produktions- und Lizenzkosten absichern. Außerdem gegen steigende Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder die technische Bereitstellung und die Verbreitung des Dienstes.
Das LG Berlin schloss sich jetzt aber der Auffassung des vzbv an. Die Bedingungen für Preisanpassungen sind demnach nicht ausreichend transparent. Für Änderungen der Entgelte müsse es klare und verständliche Kriterien geben. Nur dann sei es Kunden möglich, dass sie eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können. Erschwerend komme hinzu, dass bei einem amerikanischen Konzern nur schwer zu prüfen sei, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise tatsächlich beeinflussen. Stand heute sei nicht erkennbar, dass Netflix nur solche Kosten berücksichtige, die einen konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.
Netflix legt Berufung ein
Und noch etwas prangern die Richter hinsichtlich der Preisklausel an. So fehle es in den Nutzungsbedingungen von Netflix an einer Klarstellung, dass der Streamingdienst die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise (auch wieder) zu ermäßigen. Noch ist das ergangene Urteil allerdings nicht rechtskräftig. Und laut vzbv will Netflix das gesprochene Urteil auch nicht anerkennen. Es wurde dem Vernehmen nach bereits Berufung vor dem Kammergericht Berlin (23 U 15/22) eingelegt.
Firmen wie Amazon, Google, Facebook/Meta, Nestlé etc. sind die Gesetzlosen des Neuen Wilden Westens.