Tagesgeld: Tausende Kunden bekommen Geld zurück

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Strafzinsen auf die eigenen Ersparnisse zahlen zu müssen, war in Deutschland oberhalb eines Freibetrags lange alles andere als ungewöhnlich. Doch die sogenannten Verwahrentgelte hätten in vielen Fällen gar nicht berechnet werden dürfen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Glückliches Sparschwein steht in einem Wohnzimmer auf einem Schreibtisch.

Negativzinsen auf Tagesgeld- und Sparkonten? Nein, sagt der BGH!

Über viele Jahre war es in Deutschland in Zeiten der Niedrigzinsphase üblich, dass das Parken von Ersparnissen auf Tagesgeld– und Sparkonten eine alles andere als lukrative Angelegenheit war. Grund: Die Banken und Sparkassen reichten von der Europäischen Zentralbank (EZB) ihnen gegenüber erhobene Negativzinsen einfach an Kunden weiter. Die mussten also oft Geld dafür bezahlen, wenn sie ihre Rücklagen auf einem Konto beließen. Doch das war in einigen Fällen nicht rechtens, urteilte jetzt der BHG.

Verbraucherzentralen setzen sich mit Klagen gegen Negativzinsen durch

Das Urteil geht auf Klagen von Verbraucherschützern zurück. Sie zogen bis in die höchste Instanz vor den BGH, um das Handeln von Banken und Sparkassen, Negativzinsen zu berechnen, juristisch überprüfen zu lassen. Und der BGH kam nach ausführlicher Prüfung zu der Erkenntnis, dass auf Spar- und Tagesgeldkonten keine Negativzinsen berechnet werden dürfen. Die häufig auch als Verwahrentgelte bezeichneten Extra-Gebühren stünden „dem Vertragszweck diametral entgegen“, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger in Karlsruhe. „Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen, mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen.“

Eine wichtige Einschränkung macht der BGH allerdings auch. Bei Girokonten sieht die Sachlage nämlich ganz anders aus. Hier stelle die Verwahrung des Geldes eine von der Bank erbrachte Hauptleistung dar. Und die unterliege keiner rechtlichen Inhaltskontrolle. Auf Einlagen, die auf Girokonten liegen, sei es deswegen erlaubt, Negativzinsen zu erheben. Wichtig sei aber, so der BGH weiter, dass Kunden in der Lage sein müssen, die Vertragsklauseln zu Verwahrentgelten auf transparente Weise nachzuvollziehen. Es müsse klar zu verstehen sein, auf Grundlage welches Guthabens die Verwahrentgelte zu zahlen sind. Sonst seien die Strafzinsen auch auf Girokonten nicht zulässig.

Nach BGH-Urteil: Das müssen betroffene Sparer jetzt tun

Und was bedeutet das nun für betroffene Kunden? Trotz des BGH-Urteils werden Banken und Sparkassen die zu Unrecht berechneten Zinsen in Höhe von bis zu 0,5 Prozent wohl nicht automatisch zurückzahlen. Kunden haben aber die Möglichkeit, die gezahlten Beträge aus den vergangenen Jahren von den Banken und Sparkassen zurückzufordern. Oder im Zweifel auch einzuklagen. In der Spitze berechneten mehr als 450 Banken und Sparkassen in Deutschland ihren Kunden Negativzinsen. Teilweise schon jenseits geringer Freibeträge von 5.000 oder 10.000 Euro.

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