Woran viele meist nicht denken: Wer seine alten Sachen bei eBay verkauft, kann sich schnell Ärger einhandeln. Auch Privatverkäufer haften für Mängel. Auch dann, wenn sie diese weder kannten noch erkennen konnten. Zwar hat der Käufer kein Recht auf Umtausch oder Rücknahme. Machst du bei einer eBay-Auktion aber einen Fehler, bist du zwei Jahre haftbar. Damit nichts schiefgeht, geben die Rechtsexperten der Stiftung Warentest einen Tipp.
Stiftung Warentest warnt
„Wer etwas verkauft, muss dafür einstehen, dass die Ware der Beschreibung entspricht“, so die Stiftung Warentest. „Sie muss so gut sein, wie es ein Käufer erwarten darf.“ Deshalb solltest du beim Verkauf von Gegenständen bei eBay die Haftung für versteckte und unbekannte Mängel ausschließen. Lässt sich der Käufer trotz dieser Klausel auf das eBay-Angebot ein, haftest du nur noch dann, wenn du Mängel oder Schäden wissentlich verschwiegen hast. „Wichtig sind beim Haftungsausschluss die richtigen Formulierungen, sonst sind sie nicht gültig“, sagt die Stiftung Warentest. Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwandfreie Ware einstehen.
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Bei eBay verkaufen: Darauf solltest du achten
Die Experten empfehlen: Wenn Du beim Verkauf gebrauchter Sachen bei eBay nicht für Mängel haften willst, musst du die Sachmangelhaftung ausschließen. Das machst du mit dem folgenden Satz: „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus.“ Zudem raten die Experten der Stiftung Warentest, in der eBay-Artikelbeschreibung diesen Satz zu ergänzen mit: „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
Doch Obacht: Vielen Verkäufern bei eBay ist nicht klar, dass das, was sie in die Artikelbeschreibung schreiben, auch stimmen muss. Ist das nicht der Fall, haftest du selbst dann, wenn du die Sachmangelhaftung ausgeschlossen hast. Dabei gilt jedoch auch: Typische Gebrauchsspuren sind vollkommen in Ordnung. Zumindest, wenn du bei eBay gebrauchte Gegenstände nicht als neu oder neuwertig anbietest.
Neue Bestimmung seit dem 1. Januar 2022
Hinzu kommt: Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Sachmangelhaftung verschärft. Verkäufer haften fortan also auch dann, wenn sie und die Käufer sich über eine bestimmte Verwendung des Artikels gar keine Gedanken gemacht haben. Das bedeutet: Der angebotene Gegenstand ist auch dann mangelhaft, wenn er objektiven Kriterien wie Verwendbarkeit und/oder üblicher Beschaffenheit nicht genügt. Ihn korrekt zu beschreiben, ist seitdem also wichtiger als je zuvor. An der Möglichkeit, die Haftung auszuschließen, ändert sich allerdings nichts.