Der schwedische Musik-Streamingdienst Spotify bietet seinen Kunden abseits eines werbebasierten Abonnements vier unterschiedliche Premium-Mitgliedschaften. Studenten zahlen dabei rund 5 Euro im Monat, während alle anderen knapp 10 Euro auf die Preiswaage legen müssen. Ein Doppel-Konto kostet derweil etwa 13 Euro und ein Familien-Account mit sechs Konten rund 15 Euro. Das war’s – zumindest für den Moment. Wer sich die Allgemeinen Nutzungsbedingungen von Spotify genauer angesehen hat, der weiß, dass der Anbieter die Preise jederzeit anheben kann. So weit, so unspektakulär. Doch nach einem Urteil des Landgerichts Berlin soll Spotify die Kosten künftig unter Umständen auch senken müssen. Der Grund ist dabei recht simpel.
LG Berlin: Spotify muss Preisänderungsklausel anpassen
Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschied das LG Berlin, die Preisänderungsklausel von Spotify sei unzulässig. Aus dieser ging – und geht aktuell immer noch – hervor, dass der Streaming-Anbieter „nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstigen Preise ändern“ kann, um „die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste auszugleichen“. Gemeint sind dabei sämtliche anfallenden Kosten. Also nicht nur Produktions- und Lizenzgebühren, sondern auch etwa Verwaltungskosten, Kosten für das Marketing, Personalkosten und Steuern. Das ist im Grunde eine gängige Praxis, allerdings gilt die Anpassung ausschließlich für Preiserhöhungen. Fallen die Gesamtkosten, ist Spotify dagegen nicht verpflichtet, die Preissenkungen an seine Abonnenten weiterzugeben. Und genau diesen Sachverhalt bemängelte erst der vzbv und anschließend das LG Berlin.
Das Kündigungsrecht gleiche diese Benachteiligung nach Auffassung des Landgerichts nicht aus, da Kunden in der Regel kein Interesse an einer Kündigung hätten. Schließlich würden sie durch einen Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists und Einstellungen verlieren.
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Was passiert nun?
Aufmerksame Leser dürften bereits bemerkt haben, dass die Preisänderungsklausel nach wie vor unverändert in Spotifys Allgemeinen Nutzungsbedingungen vorfindbar ist. Das liegt daran, dass das Unternehmen Berufung gegen die Entscheidung des LG Berlin eingelegt hat. Sollte diese abgelehnt werden, wird Spotify künftig gesetzlich dazu verpflichtet sein, Kostensenkungen an seine Kunden weiterzugeben. So, wie es bereits 2020 der Fall war, als der Musik-Streamingdienst die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer weitergab. Dies geschah jedoch auf freiwilliger Basis.