Was eine Parkscheibe ist, sollte allen Autofahrern klar sein. Und selbiges gilt zumindest im Idealfall für ihren Einsatz. Zumal es auch nicht wirklich schwer ist, die Parkscheibe richtig einzustellen. So wird die Zeit schlichtweg auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft am Parkort gestellt. Und fertig. Leider kann auch in solchen Fällen ein Bußgeld fällig werden. Und zwar immer dann, wenn man sich die falsche Parkscheibe zugelegt hat.
Parkscheibe – Es kann nur eine geben
Sucht man online nach Parkscheiben, werden diese in allen möglichen Formen und Farben angeboten. Zwar dominiert die blau-weiße Version, doch es werden durchaus auch andere Farben angeboten. Ein Umstand, der nach Angaben des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro nach sich ziehen kann. Denn was viele Autofahrer nicht wissen: Die Form und Farbe der Parkscheibe sind klar reglementiert. Die genauen Regeln finden sich in der 11. Abbildung der Anlage 3 (StVO). Hier ist eine blau-weiße Parkscheibe abgebildet, mit einer Höhe von 150 Millimetern und einer Breite von 110 Millimetern.
Überdies muss die Parkscheibe laut dem Bußgeldkatalog volle und halbe Stunden auf der Anzeige aufweisen und Ziffern sowie Schrift sollen der Norm DIN 1415 entsprechen. Welches Material zum Einsatz kommt – sei es Pappe oder Plastik –, scheint derweil unerheblich zu sein. Und selbiges gilt auch für integrierte Eiskratzer.
In der Praxis kann das zuvor aufgeführte Bußgeld zudem deutlich höher ausfallen. Auf der Website des Bußgeldkatalogs heißt es dazu: „Entspricht das offizielle Richtzeichen nicht den Vorgaben, ist es ungültig und Ihnen droht dennoch ein Verwarngeld für das widerrechtliche Parken ohne (zulässige) Parkscheibe.“ Die dazugehörigen Bußgelder starten bei 20 Euro für 30 Minuten und steigen stufenweise auf bis zu 40 Euro für mehr als drei Stunden.
Ist eine digitale Parkscheibe zulässig?
Eine elektronische Parkscheibe (wie diese für knapp 20 Euro) ist in Deutschland zulässig und stellt somit eine Ausnahme von den zuvor aufgeführten Regularien dar. Doch auch für die elektronische Parkscheibe gibt es hierzulande klare Vorschriften. So muss sich diese am Parkort automatisch auf die nächste halbe Stunde einstellen, wobei die Zeit nicht mitlaufen darf. Heißt konkret: Die Ankunftszeit darf sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs nicht verändern. Ferner muss auf der Vorderseite das blau-weiße Parken-Verkehrszeichen (314) abgebildet sein, über dem Bildschirm muss „Ankunftszeit“ stehen und eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mehr als zwei Zentimetern ist ebenfalls Vorschrift.