Neue Regelung: Schwierigkeiten für Balkonkraftwerk-Speicher erwartet

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Balkonkraftwerke bleiben weiterhin beliebt in Deutschland, trotz der nachlassenden Sonnenstunden im Oktober. Der neue Entwurf einer VDE-Norm könnte sich jedoch für viele Interessenten als Ärgernis erweisen, da sie Nachteile für Käufer von Stromspeichern mit sich bringt.  
Neue Regelung - Schwierigkeiten für Balkonkraftwerk-Speicher erwartet

Neue Regelung - Schwierigkeiten für Balkonkraftwerk-Speicher erwartet

Es könnten so einfach sein. Erst im vergangenen April hat die Regierung mithilfe des Solarpakets I die Anmeldeprozesse für Balkonkraftwerke stark vereinfacht. Seither müssen Besitzer sie lediglich mit weniger angegebenen Daten im Marktstammdatenregister registrieren, statt wie zuvor eine separate Anmeldung bei Netzbetreiber und Marktstammdatenregister durchzuführen. Genau die Vorzüge dieser Regelung könnten durch die Neufassung der Niederspannungsrichtlinie VDE AR N 4105 nun hinfällig werden. Denn sie bringt Verschlechterungen für alle, die einen Balkonkraftwerk-Speicher zur Mini-PV-Anlage nutzen wollen.

Separate Meldepflicht für Balkonkraftwerk-Speicher?

Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) legt zahlreiche Normen zum Umgang mit Elektrogeräten und deren Installationen fest. Trotz vieler Normen, die sich bereits mit der Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken befassen, war der Betrieb von Balkonkraftwerk-Speichern bisher nicht geregelt. Für Balkonkraftwerk-Besitzer waren bisher vor allem die Niederspannungsrichtlinie (VDE AR N 4105), die Anschlussnorm (VDE V0100-551-1) sowie die bevorstehende Produktnorm (VDE V 0126-95) ausschlaggebend. Die Neufassung der Niederspannungsrichtlinie berücksichtigt jetzt erstmals den Betrieb von Balkonkraftwerk-Speichern. Leider jedoch keineswegs im Positiven.

Die neue Fassung spricht zum ersten Mal von sogenannten „Kleinsterzeugungsanlagen“ sowie „Kleinspeichern“. Für diese beiden Kategorien sollen vereinfachte Anmelde- und Inbetriebnahme-Bedingungen gelten. Als Kleinstspeicher zählt dabei jedoch nur jeder Balkonkraftwerk-Speicher, der maximal eine Erzeugungsleistung von 800 Voltampere besitzt. Ebenso muss das Gerät über ein Netzabschaltung-Schutz-Zertifikat verfügen und nach den VDE-Anschlussnormen in Betrieb genommen werden. Dafür ist ebenfalls ein Zweirichtungszähler notwendig. Allerdings sieht der aktuelle Entwurf dennoch kein Anmeldeverzicht beim Netzbetreiber vor. Damit steht die verkomplizierte Anmeldung von Stromspeichern für Balkonkraftwerke im Widerspruch zu der Vereinfachung der Anmeldung von Steckersolargeräten. Während die Regierung also zunächst bürokratische Hürden abgebaut hat, drohen hier gleich neue Hürden zu entstehen.

Die VDE-Normen sind für Verbraucher zwar nicht gesetzlich verpflichtend. Es drohen dennoch Konsequenzen, wenn sie nicht eingehalten werden. Denn viele Versicherungen ziehen die VDE-Normen zurate, wenn es um die Regulierung von Schadensfällen geht. Erfolgte eine Elektroinstallation wie der Einbau eines Balkonkraftwerk-Speichers nicht den Vorgaben entsprechend, drohen Kürzungen oder Zahlungsverweigerungen im Schadensfall. Um einer Verschlechterung der vom Gesetzgeber gerade erst vereinfachten Anschlussbedingungen entgegenzuwirken, ruft etwa die Webseite MachDeinenStrom der Empowersource UG zurzeit zur Kommentierung im Entwurfsportal auf. Da es sich bei der Neufassung von VDE-Normen zunächst nur um Entwürfe handelt, könnte die finale Fassung um weitere Vereinfachungen ergänzt werden.

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