Parkraum ist in Innenstädten ein rares Gut. Daher sind Autofahrer oftmals gezwungen, zu improvisieren und in gewissem Rahmen gegen das Gesetz zu verstoßen. Als Folge werden nicht selten Fahrradwege oder Gehwege zweckentfremdet und zumindest aufgesetzt zugeparkt. Zwar ist das Gehwegparken auf nicht gekennzeichneten Flächen grundsätzlich untersagt (§ 12 StVO). In der Praxis haben Straßenverkehrsbehörde mit Blick auf die prekäre Parksituation jedoch oftmals ein Auge zugedrückt – oder auch beide Augen. Doch damit ist jetzt Schluss.
Neues Urteil mit weitreichenden Folgen
Bereits 2016 forderten Anwohner aus Bremen die örtliche Straßenverkehrsbehörde auf, Maßnahmen gegen vor ihren Häusern auf den Gehwegen abgestellte Fahrzeuge zu treffen. Die Behörde weigerte sich jedoch einzuschreiten. Es folgten Klagen vor dem regionalen Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht und schlussendlich dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Nun, rund acht Jahre später, sind die Würfel gefallen – mit potenziell weitreichenden Folgen für Autofahrer in Ballungsräumen.
Laut dem Urteilsspruch können Anwohner von den Straßenverkehrsbehörden verlangen, Maßnahmen gegen rechtswidrig mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkte Fahrzeuge zu ergreifen. Zumindest dann, wenn diese die Benutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigen. Heißt: Wer auf nicht spezielle gekennzeichneten Flächen aufgesetzt parkt, sollte künftig unbedingt auch auf die Breite des Bürgersteigs achten. Werden Fußgänger behindert, kann es nun viel schnelle passieren, dass das geparkte Fahrzeug abgeschleppt wird. Bei den in der Klage thematisierten Gehwegen lag die Breite zwischen 1,75 und 2,0 Metern.
Welche Strafen drohen?
Wurde das Fahrzeug rechtskonform abgeschleppt, muss der Falschparker respektive der Halter die Abschleppkosten tragen. Diese fallen jedoch laut dem ADAC regional unterschiedlich aus. Der Grund: Kommunen haben jeweils ihre eigenen Verwaltungsgebühren und auch die Abschleppunternehmen berechnen je nach Wochentag und Tageszeit unterschiedliche Preise. Unterm Strich müssen Betroffene mit Kosten in Höhe von einigen hundert Euro rechnen.
Zusätzlich zu diesen Kosten fallen Bußgelder für das Falschparken an. Laut dem Bußgeldkatalog ergibt sich aus dem Vergehen ein Knöllchen in Höhe von 55 Euro – sowohl für das rechtswidrige Parken auf dem Gehweg als auch für das Radweg-Parken. Bei über einer Stunde Parkzeit steigt dieser Betrag auf 70 Euro zuzüglich einem Punkt in Flensburg. Liegt Falschparkern mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung vor, kann das Bußgeld auf bis zu 100 Euro anwachsen.