Der SUV ist heute eines der beliebtesten Automodelle. Doch Fahrer dieser Geländewagen für die Stadt haben immer wieder Probleme. Nicht nur bei der Parkplatzsuche stellt ein SUV so manchen Fahrer auf die Geduldsprobe. Auch beim Parken haben SUV-Fahrer ein Problem. Und auf der Autobahn droht ein Bußgeld, weil die Fahrzeuge oft zu breit sind. Hinzu kommt: Da SUVs eine besonders hohe Gefährdung für Fußgänger sind, hat ein Gericht vor Kurzem entschieden, dass Fahrer der Sportgeländewagen mit höheren Strafen rechnen müssen als Besitzer von Kleinwagen, wenn sie über eine rote Ampel fahren. Der Grund: Es liege eine erhöhte Betriebsgefahr vor, erklärte das Amtsgericht in Frankfurt am Main. Nun ging der Fall vor das Oberlandesgericht.
„Kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie“
Wie der Spiegel Anfang Juli berichtete, ging es im konkreten Fall um einen Fahrer eines BMWs, der in Frankfurt bei Rot in einen Kreuzungsbereich gefahren war. Laut Bußgeldkatalog liegt die Strafe für dieses Vergehen eigentlich bei 200 Euro. Das Amtsgericht Frankfurt aber erhöhte die Strafe auf 350 Euro. Zum einen, weil der Fahrer bereits mehrere Einträge in Flensburg hatte. Zum anderen aber auch, weil der Verstoß mit dem SUV „gravierender als der Normalfall“ sei. Zudem verhängte das Gericht gegen den Fahrer ein Fahrverbot für einen Monat.
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Nun beschloss das Oberlandesgericht: Das Fahren eines SUV darf nicht automatisch mit höheren Strafen verbunden sein. „Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht“, heißt es. „Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr.“ Und trotzdem muss der Fahrer die höhere Strafe bezahlen.
Strafe gegen SUV-Fahrer bleibt
„Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichter Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von € 350,00 sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.“ Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.