Keine Aufklärung: Krankenkassen ignorieren gesetzliche Pflicht

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Am 25. Januar 2025 wird die digitale Patientenakte für die gesetzlich Krankenversicherten eingeführt. Über Möglichkeiten der ePA-Nutzung zu widersprechen, informieren die Kassen jedoch nur unzureichend.
ePA: Digitale Patientenakte
ePA: Digitale Patientenakte Bildquelle: Pixabay

Im Januar kommenden Jahres soll sie endlich zur Verfügung stehen, die elektronische Patientenakte (ePA). Allerdings sind die Meinungen darüber geteilt. Insbesondere das Speichern und Verknüpfen von Daten löst bei vielen Nutzern Ängste aus, dass sie künftig von ihrer Krankenkasse überwacht werden. Bei Fachleuten stößt schon das Konzept auf Bedenken. Allerdings hat jeder gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit, der ePA zu widersprechen – obwohl sie grundsätzlich automatisch angelegt wird.

Über die Möglichkeit des Widerspruchs müssen die Kassen ihre Versicherten eigentlich nicht nur in Kenntnis setzen. Nach den Vorgaben des § 343, Absatz 1a des Sozialgesetzbuch (SGB) sind sie verpflichtet, die für die Aufklärung notwendigen Informationen verständlich und leicht zugänglich anzubieten. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale kommen die gesetzlichen Krankenkassen dieser Pflicht jedoch nicht in dem Maße nach, wie es eigentlich gefordert wird. Häufig seien die Auskünfte so auf den Webseiten der Kassen versteckt, dass sie kaum zu finden sind.

Informationen zu Beschränkungen der ePA fehlen 

Die Verbraucherschützer haben darüber hinaus 14 Kassen-Anschreiben untersucht, die im Zeitraum vom 20. August bis zum 9. Oktober verschickt wurden. Sie stellten dabei fest, dass zwar der genaue Termin für die Einführung – der 15. Januar 2025 – genauso genannt wurde wie die Tatsache, dass es kein weiteres Zutun der Versicherten bedarf. Allerdings fehlten den Schreiben zumeist die Informationen zu den Einschränkungen. So werden die einzelnen Akten zum Start der ePA noch leer sein. Ein Teil der in Aussicht gestellten Funktionen wie der eImpfpass oder der eMutterpass stehen darüber hinaus anfänglich noch nicht zur Verfügung.

Hinweise zu Opt-out entsprechen nicht den Anforderungen

Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten einer Ablehnung gerät nach Ansicht der Verbraucherschützer zu knapp. Die Option selbst wird zwar in den Schreiben nicht verschwiegen, aber die beschriebenen Wege zum Widerspruch entsprechen selten den Vorgaben. In einem Rundschreiben hatte die Bundesbeauftragte für Datenschutz im Oktober betont, dass der Einspruch gegen die elektronische Patientenakte auf allen Kommunikationswegen, auch telefonisch, ermöglicht werden solle. Tatsächlich bieten die Krankenkassen jedoch nur wenige Wege an.

Bei der Techniker Krankenkasse gibt es etwa lediglich ein Online-Formular, das mit Hilfe eines QR-Codes oder über eine Webseite mit persönlichem Zugangscode erreicht werden kann. In anderen Fällen muss das Formular per Post geschickt werden. Keines der Informationsblätter weist auf die Möglichkeit hin, per Telefon widersprechen zu können.

Hinzu kommt, dass die genannten Widerspruchsfristen von Kasse zu Kasse variieren können. In manchen Fällen wird eine Dauer der Frist von sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens angegeben. Manche Kasse nennt ein konkretes Datum, wiederum andere verzichten selbst auf dieses. Sämtlichen Texten fehlte der Hinweis, dass die ePA jederzeit abgelehnt werden kann und diese daraufhin gelöscht werden muss.

Damit tragen die Krankenversicherungen eher dazu bei, bestehende Vorurteile bei den Versicherten zu bestärken, als abzubauen.

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