Kabelanschluss: Warnung vor diesem Vertrag

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Die Verbraucherzentralen Hessen und Rheinland-Pfalz warnen vor Durchleitungsgebühren für Kabel-Internet und Telefon. Sie raten dazu, keine Verträge abzuschließen und prüfen die Rechtmäßigkeit. Auch geben sie Tipps dazu, wie Betroffene vorgehen sollten.
Eine Kabelanschluss-Dose
Eine Kabelanschluss-DoseBildquelle: Lincoln Images / Shutterstock

Seit dem 1. Juli dürfen Kabel-TV-Gebühren nicht mehr über die Miet-Nebenkosten abgerechnet werden. Das Nebenkostenprivileg ist gefallen. Doch viele Betroffene sehen sich nun gezwungen, einen TV-Kabelanschluss bei den Gebäudenetzbetreibern abzuschließen, wenn sie Internet und Telefon über das Kabelnetz beziehen möchten. Das betrifft vor allem Mieter, deren Wohnungen von kleineren Netzbetreibern versorgt werden. Hier erfolgt die Vermarktung des TV-Signals durch den lokalen Anbieter, das Internet-Signal kommt aber von Vodafone oder Pyur. Und genau hier ist das Problem.

NE4-Betreiber wollen Durchleitungsgebühr für Internet

Wie die Verbraucherzentrale Hessen berichtet, bekommen derzeit viele Mieter im Rhein-Main-Gebiet Post von diesen privaten Gebäudenetzbetreibern. Namentlich nennen die Verbraucherschätzer beispielsweise Medicom Dreieich GmbH oder die Rehnig Group. In diesen Schreiben werden Empfänger darüber informiert, dass ein Kabelinternet– und Telefonvertrag mit Vodafone oder Pyur nur möglich sei, wenn sie einen TV- und Kabelanschlussvertrag mit ihnen abschließen. Sie werden darin aufgefordert, eine Durchleitungsgebühr an die Gebäudenetzbetreiber zu entrichten, um Kabel-Internet und Telefonie von Vodafone weiterhin nutzen zu können. „Eine solche Durchleitungsgebühr ohne technischen Grund ist aus unserer Sicht unangemessen“, sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. 

Das Problem: Wenn kein Vertrag mit Medicom Dreieich GmbH oder Rehnig abgeschlossen wird, droht die Sperrung des Zugangs zu Kabel-Internet und Telefonie. Einige Kunden haben den Verbraucherschützern berichtet, dass Vodafone ihre Kabel-Internetverträge gekündigt habe. Der Grund: Die privaten Gebäudenetzbetreiber hätten die Weiterleitung der Internet-Signale beendet. Vodafone könne deshalb keinen Internetzugang mehr über den Kabelanschluss bieten.

Eigentlich ist es der Regelfall, dass der Vermieter als Eigentümer für die Kabel im Haus verantwortlich ist. Er kann jedoch die komplette Verwaltung der Fernseh-, Telefon- und Internetkabel (Netzebene 4 oder NE4) des Hauses an einen externen Dienstleister auslagern. Häufig beauftragen Vermieter diese Wartung direkt bei den Netzbetreibern. Manchmal übernehmen dies auch Drittunternehmen. Immer gilt jedoch: Diese Wartungsleistung muss jemand bezahlen. In der Vergangenheit geschah dies über die Nebenkostenabrechnung. Diese wegfallenden Kosten versuchen die Firmen nun durch separates Entgelt für die Nutzung des Netzes, die Durchleitungsgebühren, zu kompensieren. Die betreffenden Kabelnetzbetreiber hatten sich schon im März dazu zu Wort gemeldet.

Verbraucherschützer prüfen rechtliche Zulässigkeit

Die Mieter sollen also für Kabel-Internet einen zusätzlichen Kabel-TV-Vertrag mit den Gebäudenetzbetreibern abschließen. Das gilt selbst dann, wenn sie gar kein Kabel-TV nutzen möchten. „Das belastet die Mieter doppelt und schränkt ihre Wahlfreiheit ein“, kritisiert Jäger. „Die Kosten liegen teilweise über den bisher über die Nebenkosten abrechenbaren Kabelfernsehgebühren.“

„Damit Mieter nicht zusätzlich belastet werden, gibt es die Möglichkeit, einen Sperrfilter oder einen Sperraufsatz für das TV-Signal einbauen zu lassen. Doch viele Gebäudenetzbetreiber zeigen sich zögerlich bei der Umsetzung dieser Option und verlangen stattdessen den Abschluss von eigentlich nicht benötigten TV-Verträgen, um keine Kunden zu verlieren“, so Michael Gundall, Technik-Referent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Die Verbraucherzentralen empfehlen Mietern, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und keine voreiligen Vertragsabschlüsse zu tätigen. Stattdessen sollten betroffene Kunden prüfen, ob möglicherweise eine Alternative zum Kabelanschluss in Betracht kommt und günstiger ist. Alternativen könnten VDSL oder Glasfaser sein.

Sollten es keine Alternativen zum Internetanschluss über Kabel geben, so empfiehlt die Verbraucherzentrale den TV-Vertrag mit dem Gebäudenetzbetreiber zunächst abzuschließen. Andernfalls drohe die Sperrung des Anschlusses. Ob die fraglichen Durchleitungsgebühren rechtlich zulässig sind, prüfen die Verbraucherzentralen derzeit. Sie werden sie gegebenenfalls juristisch angreifen. Das könnte für die Betroffenen zu einem Rückzahlungsanspruch führen. Damit bleibt ihnen die Möglichkeit offen, die Kosten zurückzuverlangen, falls ein Gericht oder der Gesetzgeber die Durchleitungsgebühren für unzulässig erklärt.

„Mieter haben das Recht, einen funktionsfähigen Telekommunikationsanschluss in ihrer Wohnung zu verlangen, der die Nutzung des Internets ermöglicht. Dazu sollte auch die Möglichkeit gehören, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrags mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können“, fordert Stefan Brandt, Referent für kollektive Rechtsdurchsetzung von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.  

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