Jetzt illegal: Diese Kameras darfst du nicht mehr benutzen

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Dass eine Kamera im Privatbesitz mal verboten werden könnte, wirkt unglaubwürdig. Doch genau das ist aktuell mit einer Kameraart geschehen. Besitzer machen sich rechtlich angreifbar – ohne es selbst zu wissen.
Kamera
Diese Kameraart ist jetzt unzulässigBildquelle: ivan_kislitsin / shutterstock.com

Waren Kameras noch vor einigen Jahrzehnten eine Seltenheit, gehören sie mittlerweile zum Alltag. Nicht nur besitzen viele Menschen eine Systemkamera, sondern auch das Smartphone verfügt inzwischen über hervorragende Kamera-Hard- und -Software. Ferner erfreuen sich auch private Sicherheitskameras einer immer höher werdenden Beliebtheit. Diese bieten zahlreiche Features, zu denen demnächst sogar physische Abwehrmechanismen zählen könnten. Doch eine der nützlichsten Funktionen ist in der Nachbarschaft jetzt nicht mehr zulässig.

Urteil verbietet zahlreiche Überwachungskameras

Das Amtsgericht (AG) Gelnhausen hat zuletzt im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits zugunsten des Klägers entschieden. Dieser beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Nachbarn, dessen Sicherheitskamera das Grundstück des Klägers erfassen könnte. Zwar widersprach der Beklagte dem vehement, doch dieser Umstand erwies sich schlussendlich als unerheblich.

Laut Auffassung des Gerichts sei der Kamerabetrieb schon bei einer theoretischen Möglichkeit der Erfassung des Nachbargrundstücks unzulässig – Stichwort: Überwachungsdruck. Bereits die Befürchtung einer Überwachung sei ausreichend, „wenn die Befürchtung einer Überwachung durch vorhandene Kameras aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar und verständlich erscheint“.

Zu den Umständen gehört ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis, aber auch Kameras, die mittels eines nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet werden können. In diesem Kontext ist von Kameras mit einer Schwenkfunktion die Rede. Wobei unerheblich ist, ob besagte Funktion in der Praxis zum Einsatz kommt oder nicht. Allein ihr Vorhandensein reicht aus.

„Ein Überwachungsdruck kann nur dann ausscheiden, wenn der Winkel der Kamera nur mit erheblichem und sichtbarem manuellem Aufwand, also eben nicht durch einen elektronischen Steuerungsmechanismus, auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann“, heißt es in der Urteilsschrift. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte künftig daher ausschließlich zu Überwachungskameras ohne Schwenkfunktion greifen. Die Entscheidung im vorliegenden Fall ist nicht anfechtbar.

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