Heizungs-Hammer: Zigtausende Heizungen müssen bald stillgelegt werden

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Ab 2025 gelten neue Regelungen für zahlreiche Heizungen, die bereits vor 2010 gebaut worden sind. Sie müssen strengere, gesetzliche Vorgaben einhalten. Können diese nicht erfüllt werden, müssen sie stillgelegt werden. Allerdings gelten viele Ausnahmen von dieser Gesetzesregelung.
Heizungs-Hammer - Zig Tausende Heizungen müssen bald stillgelegt werden
Heizungs-Hammer - Zig Tausende Heizungen müssen bald stillgelegt werdenBildquelle: Foto von e24 auf Unsplash

Für die Besitzer einer bestimmten Art von Heizungen kommt mit der Jahreswende eine wichtige Änderung. Ab dem 1. Januar müssen Kaminöfen, die man im Zeitraum vom Januar 1995 bis März 2010 installiert hat, strengere Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen erfüllen. Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) legt fest, dass diese künftig nur noch höchstens 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas erzeugen dürfen. Die neuen Grenzwerte veröffentlichte der Bundesverband der Schornsteinfeger auf seiner Webseite. Doch es gibt Möglichkeiten, wie du deinen Kaminofen weiterhin betreiben kannst.

Bei diesen Öfen musst du jetzt aktiv werden

Wer einen Kaminofen besitzt, den man in diesem Zeitraum installiert hat, muss nicht zwingend für dessen Stilllegung sorgen. Du kannst in den Herstellerunterlagen oder den Datenbänken des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik nach den Grenzwerten deines Kaminofens suchen. Hält dieser die vorgeschriebenen Emissionswerte bereits ein, muss keine Stilllegung erfolgen. Öfen, die die Grenzwerte nicht mehr länger einhalten, können gegebenenfalls mit Sanierungsmaßnahmen ihren Schadstoffausstoß verbessern. Liegen dir keine Unterlagen seitens des Herstellers vor, um die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen, kannst du dich an deinen Schornsteinfeger wenden. Dieser kann durch eine Messung überprüfen, ob dein Kaminofen sich innerhalb der nötigen Grenzwerte befindet. Erst, wenn dein Kamin diesen Test nicht besteht, musst du eine Wahl treffen. Dabei kannst du dich zwischen einer Stilllegung und dem Wechsel zu einem neuen Modell oder einer Nachrüstung einer Staubminderungseinrichtung entscheiden.

Ausnahmeregelung gilt für diese Heizungen

Neben den verschiedenen Optionen, deinen Ofen weiterzunutzen, gibt es auch einige Öfen, die grundsätzlich von Sanierungspflichten ausgenommen sind. Darunter zählen unter anderem historische Kamine und Öfen, die man vor 1950 errichtet hat und die noch an ihrem ursprünglichen Platz stehen. Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle der Wohneinheit dienen, sowie handwerklich fest verbaute Kachel- und ähnliche Wärmespeicheröfen sind ebenso von der Sanierungspflicht befreit. Dasselbe gilt für Holzherde und Holzbacköfen mit einer Leistung unter 15 kW, Badeöfen sowie offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden. Als gelegentliche Nutzung gibt der Gesetzgeber dabei maximal 8 Tage im Monat zu je 5 Stunden an. Wer also nur gelegentlich einen Kamin in den kalten Monaten des Jahres entzündet, muss auf das Modell nicht automatisch verzichten. Allerdings ist man verpflichtet, ein Buch darüberzuführen, wenn man sich auf diese Regelung berufen will.

Die Nachrüstpflicht solltest du dabei keineswegs unterschätzen. Kommst du deiner Verpflichtung nicht nach und betreibst deinen Kamin oder Kaminofen weiterhin ohne einen Filter, droht ein sattes Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Wessen Feuerstätte erst nach dem 21. März 2010 zugelassen wurde, kann zudem aufatmen. Sämtliche dieser Modelle aus dem Handel erfüllen die gesetzlichen Vorgaben bereits und dürfen somit uneingeschränkt weiterhin genutzt werden.

Bildquellen

  • Heizkosten sparen – bis zu 15 Prozent: FaRifo / shutterstock.com
  • heizungs-hammer-zig-tausende-heizungen-muessen-bald-stillgelegt-werden: Foto von e24 auf Unsplash

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