Wer betrunken Fahrrad oder E-Bike fährt, der sollte wissen, dass er oder sie bei einer Kontrolle nicht ungeschoren davonkommt. So viel Promille darfst du jedoch haben. Heftige Strafen drohen auch, wenn man bekifft Fahrrad fährt. Selbst wer sein Fahrrad schiebt, nachdem er einen über den Durst getrunken hat, kann belangt werden. Es droht sogar eine Gefängnisstrafe! So drakonisch ist die Strafe fürs Fahren auf dem Bürgersteig zwar nicht. Das Bußgeld dürfte für den einen oder anderen aber trotzdem empfindlich sein.
Mit dem Fahrrad oder E-Bike auf dem Bürgersteig fahren
Der Straßenverkehrsordnung nach ist es in Deutschland verboten, mit dem Fahrrad oder E-Bike auf dem Gehweg zu fahren. Dort heißt es: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.“ Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug und gehört somit auf die Straße. Von dieser Regelung darf man abweichen, wenn ein eigener Fahrradweg vorhanden ist, den die Radler und E-Biker anstelle der Straße benutzen können.
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Übrigens: Selbst wenn ein Radweg vorhanden ist, muss man als Fahrradfahrer diesen nicht nutzen und kann weiterhin auf der Straße fahren. Nur wenn der Radweg als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist, ist man dazu verpflichtet, diesen zu benutzen und darf nicht auf der Fahrbahn fahren. Einen benutzungspflichtigen Radweg erkennst du an einem blauen Schild mit weißem Fahrradsymbol. Manchmal ist das Fahrrad- mit einem Fußgängersymbol kombiniert. Fehlt das Schild, darfst du auf der Straße fahren.
So teuer wird es
Erlaubt ist Fahrradfahren auf dem Gehweg nur, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. Gibt es keine, muss man mit einem Bußgeld rechnen. Und das kann empfindlich hoch ausfallen. Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen. Kommt es zu einer Behinderung, werden 70 Euro fällig. Bei einem Unfall muss der E-Bike- und Fahrradfahrer mit einer Strafe von 100 Euro rechnen.
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Diese Ausnahmen gibt es
Kinder dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn sie das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist das Kind jünger als 8 Jahre, muss es sogar auf dem Bürgersteig fahren. Es sei denn, es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Überdies dürfen Eltern oder andere begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad oder E-Bike ebenfalls den Gehweg nutzen, wenn das Kind nicht älter als 8 Jahre ist.
Die Aussage über die Wahl der Benutzung der Radwege ist irreführend.
Vorsicht, bevor man fälschlicherweise Weise auf der Straße fährt, fast immer gefährdet man dadurch vor allem sich und auch andere Verkehrsteilnehmer.
Wann muss man einen Radweg benutzen?
In der Straßenverkehrsordnung heißt es in § 2 Absatz 4: „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Radfahrer müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht) und dürfen nicht auf der Straße fahren.“
Diese Benutzungspflicht gilt immer, übrigens auch für(Renn)Radfahrer und für Radwege auf der linken Straßenseite, wenn dort das Zusatzschild ‚🚲 (Fahrräder) frei‘ angebracht ist.
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Ausnahmen von der Benutzungspflicht:
Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter bestimmten Umständen nicht befahren werden. Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die seit 1997 in den Verwaltungsvorschriften zur StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften wenden sich nur an die Behörden und geben diesen vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen dürfen. Sie haben keine Wirkung für den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zunächst nur danach zu richten, ob hier ein „Radweg“-Schild steht oder nicht.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
straßenbegleitend,
benutzbar und
zumutbar.
Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muss er nicht benutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.
straßenbegleitend:
Radwege sind u. a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, von der Fahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von der Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend, sondern selbständig geführte Wege. Das Zeichen~237, 240 oder 241 ist dann ein Hinweis, dass hier (nur) mit einem Fahrrad gefahren werden darf.
benutzbar:
Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,
wenn sie nicht in die Richtung führen, in die man fahren will (u.a. auch, wenn man links abbiegen möchte, darf der Radweg rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen werden, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen),
wenn sie zugeparkt oder zugestellt (z.B. Mülltonnen) oder Fußgänger auf ihnen laufen, so dass man dort nicht fahren kann,
anderweitig (z.B. durch Schneemassen) blockiert sind, aber auch
von Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt ist.
Jeweils der unbenutzbare Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muss man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt frühzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen! Die einzig legalen Varianten sind Fahren auf der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Sonst wäre auf der Fahrbahn zu schieben, wo man dann aber auch gleich fahren kann.
zumutbar:
Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden.
„Unzumutbar“ kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepasstes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt damit auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Auch der ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken ist unzumutbar. Nicht hinnehmen muss man beispielsweise auch, dass auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.
2000-12-01 (© Bernd Sluka), zuletzt geändert am 2023-01-13