Fast sechs Jahre ist es her, dass die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur letztmals festgelegt hat, zu welchen Konditionen der Regulierer Frequenzen an die Mobilfunker versteigert. Die Auktion im Jahr 2019 hatte zur Folge, dass alle Netzbetreiber Frequenzen für ihre Highspeed-5G-Netze ersteigert haben. Erstmals hat dabei auch Neueinsteiger 1&1 Frequenzen ersteigert und baut seitdem ein Netz auf. Die damals versteigerten Frequenzen werden inzwischen genutzt, eine Rückabwicklung scheint unmöglich. Doch man muss darüber nachdenken. Denn: Das Verwaltungsgericht Köln hat jetzt die Befangenheit der Präsidentenkammer festgestellt. Die Folge: Die Regularien und Bedingungen der damaligen Aktion werden in Zweifel gezogen.
Es geht um den Netzzugang für Provider
Das Gericht hat dokumentiert, dass das Verhandlungsgebot seinen Weg in die Präsidentenkammerentscheidung nur aufgrund rechtswidriger Einflüsse gefunden hat“, heißt es von Mobilfunkprovider freenet. Er hatte wie auch EWE Tel gegen die Vergabebedingungen geklagt und nun Recht bekommen. Im Kern ging es dabei nicht um die Vergabe der Frequenzen an sich, sondern um Nebenbedingungen.
Teil des Gesamtkomplexes war ein Verhandlungsgebot zwischen Providern wie freenet und Netzbetreibern wie Telekom, Vodafone und O2. Dabei dreht sich alles um den Netzzugriff, den die Provider haben wollen. Die Frage ist, ob die Netzbetreiber diesen gewähren müssen. Denn erstmals seit über 20 Jahren sahen die Vergabebedingungen keine Diensteanbieterverpflichtung für die Lizenznehmer vor. Regulierer wie Politik setzten seinerzeit auf ein Verhandlungsgebot, also keine harte Regulierung. Das kritisierten die Provider seinerzeit scharf und entschieden sich für den Klageweg. Sie sahen eine politische Einmischung in die Arbeit der Bundesnetzagentur.
Diensteanbieter bzw. Provider haben kein eigenes Mobilfunknetz. Sie benötigen einen Vertrag mit einem Netzbetreiber, um dessen Netz zu nutzen und eigene Mobilfunkprodukte an Privat- und Geschäftskunden zu verkaufen. Dafür zahlt der Diensteanbieter Entgelte an den Netzbetreiber. Frequenzen sind öffentliche Güter, die von der Bundesnetzagentur exklusiv vergeben werden. Daher forderten auch Monopolkommission, Bundeskartellamt und EU-Kommission eine Diensteanbieterverpflichtung im Rahmen der 5G-Frequenzvergabe, heißt es von EWE Tel. Dennoch waren seit der Vergabe der 5G-Frequenzen die Netzbetreiber nicht mehr dazu verpflichtet, ein Angebot zu unterbreiten.
Regulierer muss Frequenz-Auflagen neu festlegen
Die Bundesnetzagentur muss nun auch die Auflagen für die Lizenznehmer der 5G-Frequenzen neu entscheiden und dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln einbeziehen. So müssen auch die Wettbewerbsverhältnisse im Mobilfunkmarkt und die Diensteanbieterverpflichtung von der Behörde neu bewertet werden.
„Zwar kann die Aufhebung der 5G-Vergabeentscheidung die für den Wettbewerb verlorenen Jahre nicht rückgängig machen. Aber nun steht einer Entscheidung im Verbraucherinteresse nichts mehr entgegen“, heißt es von freenet. Man setze auch vor dem Hintergrund des laufenden Frequenzvergabeverfahrens darauf, dass die Bundesnetzagentur der Aufforderung des Gerichts zeitnah folgt. Dabei solle „das spätestens seit heute verbrannte Verhandlungsgebot wieder durch eine wirksame Wettbewerbsregulierung ersetzt“ werden.
Nach Angaben der Wirtschaftswoche ist das Urteil rechtskräftig, eine Revision nicht zugelassen.