Fahrrad- und E-Bike-Verbot im Wald? So sollen Radfahrer ausgesperrt werden

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Das neue Bundeswaldgesetz soll dem Radfahren im Wald enge Grenzen setzen. Selbst die Nutzung von Wegen, auf denen schwere LKW unterwegs sind, wird eingeschränkt. Mit Komoot aufgezeichnete Stecken dürfen nicht mehr öffentlich geteilt werden.
Fahrrad- und E-Bike-Verbot im Wald? So sollen Radfahrer ausgesperrt werden
Fahrrad- und E-Bike-Verbot im Wald? So sollen Radfahrer ausgesperrt werdenBildquelle: mezzotint / Shutterstock.com

Wem gehört der Wald und wer darf ihn wie nutzen? Diese Frage sorgt schon seit Langem für heiße Diskussionen, insbesondere seit dem Aufkommen der Mountainbikes, die gerade für das Fahren abseits der Straßen ausgelegt wurden. Die motorisierten Ableger sorgen für ein weiteres Anheizen der Debatte – was sich auch im neuen Waldgesetz niederschlägt.

2m-Regel in Baden-Württemberg seit 1995

Das Bundeswaldgesetz von 1975 hatte auf solche Entwicklungen keine Antworten, sodass das Land Baden-Württemberg bereits 1995 zu einer Einschränkung der Nutzung der Waldwege für Radfahrende in der Landesgesetzgebung durchsetzte und die sogenannte “2-Meter-Regel” entwickelte, mit der nur solche Wege befahren werden dürfen, die eine entsprechende Mindestbreite bieten. Der Unmut unter den (E-)MTB-Fahrern ist enorm, wird doch die legale Ausübung ihres Sports – abseits von ausgewiesenen Bikeparks – nahezu unmöglich.

Enge Grenzen für Fahrräder und E-Bikes

Nun erarbeitet die Bundesregierung eine Novellierung des Gesetzes. Und der jetzt öffentlich gewordene Referentenentwurf lässt die Befürchtungen unter Radfahrern steigen, dass ihre bisherigen Rechte künftig noch weiter und bundesweit beschnitten werden. Für Unmut sorgt in dem Entwurf vor allem der Paragraf 29. Dieser erlaubt zwar nach wie vor, dass man Fahrräder und E-Bikes auch weiterhin in Wäldern nutzen darf, allerdings schränkt er die Nutzung jetzt stark ein. Sie soll künftig nur noch “auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig” sein.

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Als ungeeignete Wege werden dem Gesetzentwurf zufolge “Feinerschließungslinien, wie Rückegassen, Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen, Wildwechsel und Pirschpfade” bezeichnet. Darunter würden der Definition nach selbst die Abfuhrwege zählen. Wege, die von Holztransportern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 44 Tonnen befahren werden dürfen.

Komoot App
Mit Komoot kann man Strecken aufzeichnen und mit anderen teilen

Kein Komoot im Wald

Für ähnlichen Diskussionsstoff sorgt Paragraf 33 des Entwurfs, der letztlich die Verwendung von Outdoor-Apps stark einschränkt. In diesen dürfen künftig nur offiziell anerkannte Wege aufgenommen werden. Das Anlegen von “virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der zuständigen Behörde”. Werden also künftig Routen “von noch nicht vorhandenen Pfaden sowie von Wildwechseln, Fußpfaden, Rückegassen oder Fahrspuren” aufzeichnet und anderen über Apps wie Komoot zur Verfügung stellt, begeht man zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

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Radfahrende ohne Lobby 

Allem Anschein nach hatten die Lobbyisten der Forstwirtschaft einen besseren Zugang zum zuständigen Minister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir. Anders ist es jedenfalls kaum zu erklären, dass das Fahren von schweren Maschinen und LKWs, die gleichermaßen von Navigationssystemen zu ihren Zielen geleitet werden, als weit unproblematischer eingestuft wird als das Radfahren.

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