Doch kein Bußgeld: Hier darf jeder parken, sollte es aber nicht

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In Ballungsräumen sind Parkplätze ein rares Gut. Dennoch lassen Fahrer leere Stellflächen oftmals links liegen, die als Sonderparkplätze fungieren. Sowohl, weil diese generell freigehalten werden sollten als auch, wegen Bußgeldern. Nur wenige wissen, was die StVO wirklich besagt.
Verkehrsschild

Regeln an Sonderparkplätzen

Frauenparkplätze, Mutter-Kind-Parkplätze und Behindertenparkplätze. Wer diese nutzen möchte, sollte zur entsprechenden Gruppe an Fahrern gehören. Richtig? Nicht ganz. Zumindest, wenn es rein nach dem geltenden Recht geht. Denn ein Mutter-Kind-Parkplatz gleicht nicht dem anderen. Es kommt ganz darauf an, wem die Fläche gehört, auf der sich der Sonderparkplatz befindet, respektive, ob die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt.

Wer darf alles auf Sonderparkplätzen parken?

„Rein rechtlich gesehen kennt die StVO keine Mutter-Kind- oder geschlechtsspezifischen Parkplätze“, heißt es vonseiten des ADAC. Entsprechend würde das „unerlaubte“ Parken nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Doch das gilt im weitesten Sinne nur für Parkflächen, die der StVO unterliegen – was nicht immer der Fall ist. Auf privaten Grundstücken wie etwa Supermarktplätzen gilt diese etwa nicht, solange die Eigentümer nichts Gegenteiliges behaupten. Das bedeutet, dass die Eigentümer eigene Regeln rund um die Parksituation festlegen dürfen. Diese müssen beispielsweise durch eine Beschilderung klar ersichtlich sein. Und wer gegen jene verstößt, kann auch ohne Bußgelder zur Kasse gebeten werden.

Was die Fahrer in solchen Fällen konkret befürchten müssen, sind Vertragsstrafen. Und diese können ziemlich hoch ausfallen. Im günstigsten Fall, wohlgemerkt. Denn die Verantwortlichen können „Falschparker“ auch abschleppen lassen. Und zwar auf Kosten besagter Falschparker.

Parken im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum gilt dagegen wie bereits erwähnt die StVO. Und da diese geschlechtsspezifischen Parkplätze und Mutter-Kind-Parkplätze nicht vorsieht, stellt es auch keine Ordnungswidrigkeit dar, auf ebenjenen zu parken. Anders sieht die Lage rund um Behindertenparkplätzen aus. Hier ist das unerlaubte Parken gesetzlich geregelt und es droht nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro, sondern auch der Abschleppdienst.

So viel zur gesetzlichen Situation. Mit Blick auf die gegenseitige Rücksichtnahme sollten Fahrer Sonderparkplätze ohne triftigen Grund jedoch stets freilassen. Denn diese schaffen etwa aufgrund ihrer Lage und Beleuchtung eine größere Sicherheit für Frauen oder ermöglichen Eltern dank einer größeren Parkfläche, ihre Kinder bei weit geöffneter Tür in Ruhe an- und abzuschnallen.

Bildquellen

  • falschparker-melden: Ron Sitzer / inside digital
  • Regeln an Sonderparkplätzen: Laszlo66 / shutterstock.com

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