Auf Social-Media- und Bewertungsplattformen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den Inhalt einzelner Posts. Emotional aufgeladene Vorgeschichten sorgen dafür, dass mancher Kommentar über die Stränge schlägt und von den Betroffenen als beleidigend wahrgenommen wird. Diese müssen sich jedoch nicht alles gefallen lassen. Sie können vom Betreiber der jeweiligen Plattform die Herausgabe der Bestandsdaten des Verfassers verlangen, um sich zivilrechtlich gegen dessen Aussagen zur Wehr zu setzen. Doch wann müssen die Daten tatsächlich herausgegeben werden?
BGH: Datenherausgabe nur bei Verdacht auf Straftat
Zu dieser Frage musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung beziehen. Geklagt hatte eine Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf einem Arbeitgeberportal von einer anonymen Bewertung geschmäht sah, die einem früheren Mitarbeiter zugerechnet wurden.
Dieser hatte seinem Ärger über seinen wohl vormaligen Arbeitgeber mit Aussagen wie „die Geschäftsführung glänzte durch Abwesenheit“, deren „Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen“, und „seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“ Luft gemacht.
Die Kanzlei wollte die Aussagen jedoch nicht hinnehmen und klagte auf Datenherausgabe, um gegen den Verfasser vorgehen zu können, wie C.H. Beck berichtet. Deutschlands oberste Richter in Karlsruhe folgten bei ihrer Einschätzung jedoch den Vorinstanzen und wiesen das Begehren der Kanzlei zurück.
Meinungsfreiheit steht über Persönlichkeitsrecht
Mit ihrem Urteil betonen die Richter des BGH die Bedeutung des Rechts auf eine Freie Meinungsäußerung. Die Herausgabe der Bestandsdaten eines Nutzers kann nur dann von den Betreibern der jeweiligen Plattform eingefordert werden, wenn tatsächlich eine Straftat vorliegt. Eine solche konnten Juristen des BGH in den Aussagen des Nutzers jedoch nicht erkennen.
Ihrer Ansicht nach erfüllen diese weder den Tatbestand der Üblen Nachrede noch den einer Verleumdung, denn es handelt sich hierbei um eine Wertung und keine Tatsachenbehauptung. Auch eine Beleidigung ließe sich in dem Kommentar zu der Bewertung demnach nicht ausmachen. Die getroffenen Aussagen stützen sich auf überprüfbare Tatsachen. So musste bereits ein früherer Angestellter der Kanzlei sowohl den ausstehenden Lohn als auch das Arbeitszeugnis einklagen.