Kleingärten bieten eine ideale Möglichkeit für viele Menschen, ein Balkonkraftwerk aufzustellen. Bisher sind die Regelungen bezüglich Steckersolargeräten in vielen Verordnungen jedoch unklar. Berlin hat Besitzer und Pächter solcher Kleingärten nun bereits in seinen Förderprogrammen berücksichtigt. Bayern möchte als nächstes Bundesland einen Orientierungsrahmen für Balkonkraftwerke im Kleingarten schaffen und legt daher einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vor. Bisher ist die dort enthaltende Rechtslage für Steckersolargeräte unklar.
Gesetzesentwurf für Balkonkraftwerke im Kleingarten
Um mehr Sicherheit für die Nutzung von Photovoltaikanlagen in Kleingärten zu schaffen, legte Bayern eine Gesetzesinitiative vor. Sie soll das Bundeskleingartengesetz entsprechend ändern, um die unklare Gesetzeslage zu beseitigen. Bisher wird die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten weder ausdrücklich erlaubt, noch ausdrücklich untersagt. Uneingeschränkte Nutzungen von Solaranlagen könnten bei Lauben jedoch dazu führen, dass man diese mit der Ausstattung als Wohnhaus einstuft. Ein dauerndes Wohnen ist in Kleingartenanlagen allerdings nicht gestattet. Daher sieht der bayerische Gesetzesentwurf vor, dass Balkonkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 600 Watt zur Eigenversorgung des Kleingartens erlaubt sein sollen. Wer eine solche Anlage nutzt, würde dadurch keinen Einfluss auf die Beurteilung riskieren, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus handelt.
Die Ausschüsse für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung sowie für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterstützen dieses Vorhaben. Allerdings empfahlen Sie dem Bundesrat, die Maßgabe zur maximalen Leistung zulässiger Anlagen von 600 auf 800 Watt zu erhöhen. Dadurch würde die Änderung gleich dem Gesetzesentwurf für das Solarpaket I entsprechen. Dieses sieht im § 8 Absatz 5a EEG vor, dass ein oder mehrere Steckersolargeräte mit „einer installierten Leistung von insgesamt bis zu zwei Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt 800 Voltampere, […] unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden (können)“. Die geplante Ergänzung in § 3 Absatz 2 Bundeskleingartengesetzes sollte diese zukünftige Erhöhung der Leistungsgrenze für Wechselrichterleistungen bereits berücksichtigen.
Änderungen wären bundesweit gültig – eine Frage bleibt jedoch offen
Werden diese Gesetzesänderungen entsprechend übernommen, dürften in allen Kleingärten deutschlandweit Balkonkraftwerke bis zu 800 Watt Wechselrichterleistung aufgestellt werden. Ob für Pächter jedoch weiterhin eine Erlaubnis des Kleingartenbesitzers oder Zwischenpächters notwendig wäre, geht daraus nicht hervor. Berlin sieht vor, dass das Aufstellen von Steckersolargeräten ohne Erlaubnis für alle Montagearten zulässig ist, die problemlos zurückgebaut werden können. Darunter zählt beispielsweise eine Montage an Gartenzäunen oder ein ebenerdiges Aufstellen der Module. Genehmigungspflichtig hingegen sind Montagen, die die PV-Module direkt auf das Dach der Gartenlaube setzen. Ähnliche Regelungen könnten sich auch bundesweit etablieren, um Interessenten einen möglichst einfachen Zugang zu Balkonkraftwerken in Kleingärten zu ermöglichen.
Das ist doch völlig bekloppt. was bringt mir ne 3kwp Anlage wenn ich weder fließend Wasser noch ein richtiges klo hab? dadurch wird die Hütte nicht bewohnbar.
ich für meinen Teil habe auf dem Dach meiner Kleingartenhütte 3,8kwp PV mit 5kw Wechselrichter und 7kwh Speicher.
Und das ganze ist als Inselanlage Genehmigungsfrei. Sogar der Vorstand findet meine Anlage gut. Sowas kann man aber nur machen, wenn der Verein nicht im Verband ist.