Der ADAC hat sich mit einer Pressemitteilung gemeldet, um Betroffene daran zu erinnern, den Führerschein umzutauschen. Denn für viele Autofahrer läuft die Frist schon bald ab. Bereits im Jahr 1999 ist die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in Kraft getreten, um ein einheitliches System zu schaffen. Seitdem gibt es beispielsweise die spezifizierten Führerscheinklassen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wurden in Deutschland auch die Scheckkarten-großen Plastikkarten als Führerscheine eingeführt. In 2013 wurde das System dann weiter vereinheitlicht. Seither gilt: Wer diesen Führerschein hat, zeigt, dass er nach den in der EU geltenden Regeln eine Erlaubnis zum Fahren eines Autos besitzt. Nun gibt es aber Verwirrung, denn was sollen diejenigen machen, die einen alten Führerschein haben? Bleibt dieser weiterhin gültig?
Das Pflichtumtausch-Programm
Aktuell findet eine Pflichtumtausch-Aktion für Führerscheine statt. Durch diese Maßnahme kann die EU garantieren, dass anstatt von rund 110 verschiedenen Führerscheinmodellen ein einziges, im EU-Ausland und Inland akzeptiertes Modell besteht. Dafür wurde nun ein Stichtag gesetzt: der 19. Januar 2033. Für manche Autofahrer ist es jedoch bereits früher so weit. Dabei unterscheidet man nach zwei Kriterien: dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers und dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Zunächst zum Geburtsjahr: Wer nach 1971 geboren wurde, muss seinen Führerschein bereits bis spätestens zum 19. Januar 2025 umtauschen. Wer hingegen noch vor 1953 das Licht der Welt erblickte, für den ist es kurioserweise erst am 19. Januar 2033 so weit. Doch dies gilt nur für Papierführerscheine, wie aus dem zweiten Kriterium hervorgeht: dem Ausstellungsjahr.
Solltest du einen Scheckkarten-Führerschein und keinen Papierführerschein haben (also einen Führerschein, der zwischen 1999 und 2013 ausgestellt wurde), musst du diesen frühstens ab 2026 umtauschen. Jeder umgetauschte neue Führerschein ist dabei für weitere 15 Jahre gültig. Die genauen Ausstellungs- und Umtauschjahre offenbart die folgende Tabelle.
Ausstellungsjahr | Bis wann muss der Führerschein umgetauscht sein? |
---|---|
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Wie läuft der Führerschein-Umtausch ab?
Das Upgrade des Führerscheins kannst du recht einfach in dem dafür zuständigen Amt in deinem Wohnort durchführen. Dafür musst du einen Termin beim Amt machen. Das dauert im Normalfall recht lange und muss gut vorbereitet sein. Denn für den Termin wird ein biometrisches Passbild, ein gültiges Ausweisdokument sowie der jetzige/alte Führerschein benötigt. Ferner musst du mit Blick auf die Terminwahl beim Amt unbedingt darauf achten, dass die Bearbeitung des Führerscheins bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen kann. Dieser Umstand ist in der Zeit begründet, die die Herstellung und Lieferung des Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei in Anspruch nimmt.
Je nach Region bieten die Ämter meist auch die Möglichkeit, den neuen Führerschein online zu beantragen. Dafür werden oftmals jedoch noch mehr Daten benötigt, wie die Unterschrift des Führerscheininhabers – in bestimmten Maßen und einem spezifischen Dateiformat. Die Bearbeitungskosten betragen in beiden Fällen um die 25 Euro.
Wenn du deinen Führerschein (etwa den rosa „Lappen“) zum Amt bringst, wird er gestanzt und somit entwertet. Sollte der Schein einen sentimentalen Wert haben, hast du also die Möglichkeit, diesen wieder mitzunehmen.
Was passiert, wenn du die Frist verpasst?
Solltest du die Frist vergessen haben oder der Termin beim Amt doch erst eine Woche nach der Frist stattfinden, musst du keine Angst haben. Denn da nur der „Lappen“ abläuft und nicht deine Fahrerlaubnis, kannst du mit dem alten Schein weiterhin halbwegs bedenkenlos Autofahren. Was jedoch zu beachten ist: Wer das tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Da es allerdings nicht als „Fahren ohne Führerschein“ eingestuft werden kann, ist es zumindest keine Straftat. Somit kann nur ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro erhoben werden.