Die neue Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), häufig Heizungsgesetz genannt, ist bereits seit Beginn des vergangenen Jahres in Kraft. Sämtliche neu errichtete Wohngebäude müssen seither Heizsysteme besitzen, die wenigstens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Besitzer bestehender Gebäude profitieren hingegen von längeren Übergangsfristen. Sie müssen erst tätig werden, wenn die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen wurde. Für große Städte muss diese bis zum Jahr 2026 bereitstehen, kleinere Städte haben sogar bis zum Jahr 2028 Zeit. Bis zum Jahr 2045 sollen in Deutschland alle Heizsysteme ohne fossile Brennstoffe betrieben werden. Doch unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahmegenehmigung möglich.
Ausnahmen vom Heizungsgesetz: Diese Heizungen müssen nicht weichen
Auch wenn viele Hausbesitzer ihre Heizsysteme in den kommenden Jahren erneuern müssen, gibt es Möglichkeiten, dieser gesetzlichen Anforderung zu entgehen. Eine Befreiung von den Bestimmungen des GEG ist möglich, denn das Gesetz enthält bereits in § 73 die Ausnahmen vom Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen sowie Optionen zur Befreiung von allen Vorschriften in § 102. So sind etwa Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die eine der Wohnungen selbst bewohnen und dort am 1. Februar 2002 lebten, von einem Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen ausgenommen. Erst, wenn die Immobilie den Eigentümer wechselt, müssen die neuen Besitzer Heizsysteme, die älter als 30 Jahre alt sind, dabei ersetzen. Für den neuen Eigentümer gilt dann eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um den Austausch der Heizung zu vollziehen.
Wer also beispielsweise im Jahr 1998 eine Öl-Heizung eingebaut hat, müsste diese eigentlich 2028 tauschen. Lebte man jedoch zum Stichtag, dem 1. Februar 2002, in dem Haus, ist man von der Austauschpflicht befreit und kann die alte Ölheizung weiternutzen, solange sie läuft. Würde das Haus jedoch nun 2027 verkauft und die neuen Besitzer einziehen, hätten diese bis 2029 Zeit, um die alte Ölheizung auszutauschen und gegen eine neue Heizung zu ersetzen, die bis zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Befindet sich im Haus ein Niedertemperaturheizkessel oder eine Brennwerttherme, muss man diese trotz des Eigentümerwechsels nicht austauschen. Dennoch gilt für diese Ausnahmefälle das Jahr 2045 als Enddatum für den Betrieb von fossilen Heizsystemen.
Auf Antrag vom Heizungstausch befreien lassen
Die weiteren Ausnahmen vom Heizungstausch, die sich aus §102 ergeben, fallen komplexer aus und setzen eine Einzelfallprüfung voraus. Einige von ihnen muss man regelmäßig erneuern, da nicht in jedem Fall eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung dauerhaft an Gültigkeit behält. Die Befreiung vom Heizungsgesetz muss per Antrag an die nach Landesrecht zuständigen Behörden gesendet werden. Wer etwa seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen Sozialleistungen bezogen hat, kann sich vom Heizungstausch befreien lassen. Diese Befreiung erlischt jedoch automatisch nach zwölf Monaten und muss danach erneut beantragt werden. Auch Gebäude, die zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden, können eine längere Frist erhalten. Hier gilt die Ausnahmegenehmigung zunächst für zwei Jahre.
Eine Befreiung können Eigentümer erhalten, die zum Erreichen der Anforderungen einen „unangemessenen Aufwand“ betreiben müssten und dadurch eine „unbillige Härte“ erfahren würden. Im Prinzip bedeutet das, wenn die nötigen Investitionen deutlich über dem liegen, was sich ein Eigentümer überhaupt leisten kann oder die Kosten gar höher als der Wert des Gebäudes liegen, kann eine Befreiung vom Heizungsgesetz erreicht werden. Ebenso kann sich vom GEG befreien lassen, wer die Ziele des Gesetzes (fossilfreie Heizen bis 2045) auf einem anderen Weg erreicht als durch die im GEG gelisteten Technologien.
Diese Regelung dient primär dazu, dass bisher nicht bekannte oder entwickelte Technologien in Zukunft trotzdem zur Anwendung kommen können. Die Nachweise dafür müssen jedoch Eigentümer vorlegen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde auch einen unabhängigen Sachverständigen auf Kosten des Eigentümers mit der Prüfung beantragen. Da die Einzelfallprüfung immer der lokal zuständigen Behörde unterliegt, können die Behörden Situationen regional unterschiedlich beurteilen. Wer auf eine Befreiung von der Gesetzesregelung spekuliert, sollte sich frühzeitig um den Antrag auf Befreiung vom GEG kümmern.
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