1N Telecom: Diese Briefe verwirren Telekom-Kunden

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Schon vor anderthalb Jahren sorgte 1N Telecom für Aufsehen mit einer Welle an Briefen an Telekom-Kunden, die damals aber so schnell endete wie sie begann. Jetzt tritt das Unternehmen erneut in Erscheinung, wie Verbraucherschützer berichten.
Das Logo der Telekom auf einem Dach
Kunden der Deutschen Telekom halten Schreiben von 1N Telecom für Schreiben ihres AnbietersBildquelle: Thorsten Neuhetzki / inside digital

Anfang 2022 waren es die Verbraucherzentralen von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die vor den Briefen der 1N Telecom warnten und aufklärten. Jetzt melden sich die Berliner Verbraucherschützer in einer Pressemitteilung zu Wort. Zahlreiche Verbraucher würden derzeit von der 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf angeschrieben. Es gehe dabei um den Abschluss eines neuen Festnetztarifes. Die Krux: Die Briefe sind persönlich adressiert und enthalten auch die Nummer des aktuellen Festnetzanschlusses. Der Anbieter wirbt für seinen DSL-Tarif. Man müsse nur im beigelegten Formular seine IBAN eintragen und unterschreiben. Dann würde auch der bestehende Vertrag beim bisherigen Anbieter gekündigt und die Mitnahme der Rufnummer (Portierung) in den neuen Vertrag eingeleitet.

1N Telecom: Schreiben kommt nicht von der Deutschen Telekom

Zahlreiche Telekom-Kunden hielten das Werbeschreiben aber offenbar für einen Brief der Deutschen Telekom, berichten die Verbraucherschützer. Sie seien davon ausgegangen, mit der Unterschrift unter das Schreiben nur den Telefontarif der Telekom zu wechseln, nicht aber den kompletten Anschluss. „Das jedoch ist nicht der Fall“, so die Verbraucherschützer. Denn die Kunden bekommen in der Folge Willkommenschreiben der 1N Telecom: „Wir richten den Anschluss ein“. Im Klartext: Es erfolgt ein Anschlusswechsel.

Offen ist auch dieses Mal, wie 1N Telecom an die Daten der angeschriebenen Kunden gelangt ist. „Falls Sie in der Vergangenheit keine Vertragsbeziehung mit dem Anbieter hatten, ist diese Art der personalisierten Werbung per Post in der Regel unzulässig“, so die Verbraucherschützer. Damit persönlich adressierte Werbung dennoch zulässig ist, müsstest du als Verbraucher der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck von Direktwerbung irgendwann einmal zugestimmt haben, so die Verbraucherschützer. Die Wahrscheinlichkeit, dass 1N Telecom die Daten bei einem Adressdatenhändler legal eingekauft hat, ist also groß.

Ungewollter Anschlusswechsel: Das kannst du tun

Hast du oder jemand aus deinem Umfeld unwissentlich oder ungewollt einen Anschluss bei 1N Telecom beauftragt und willst das rückgängig machen, musst du schnell handeln. Du kannst den Abschluss des Tarifs bei dem neuen Anbieter widerrufen. Nachdem du ein per Brief erhaltenes Angebotsschreiben unterschrieben zurückgeschickt hast, kannst du 14 Tage lang den Vertrag widerrufen. Dafür kannst du das Widerrufsformular verwenden, das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief beigelegt haben. Bekommst du trotzdem ein Willkommens- oder Annahmeschreiben musst du den Anbieter auffordern, sich an den Widerruf zu halten – sofern du diesen nachweisen kannst. Wichtig: Die Frist zum Widerruf beginnt einen Tag nachdem dein unterzeichnetes Angebotsschreiben bei der 1N Telecom GmbH eingegangen ist.

Ebenfalls wichtig: Der Widerruf macht den Portierungsauftrag zur Rufnummernmitnahme nicht rückgängig. Dazu müssen du dich an deinen alten Anbieter wenden. Das solltest du nur tun, wenn du wirksam widerrufen hast, denn sonst kannst du dich Schadensersatzpflichtig machen. „Der Anbieter 1N Telecom fordert in vergleichbaren Fällen aus unseren Erfahrungen teilweise einen dreistelligen Schadensersatzbetrag“, berichtet die Verbraucherzentrale Berlin. Verpasst du die Frist zum Widerruf und 1N Telecom bestätigt dir den Vertrag bleibt dir letztlich wohl also nur, diesen dann auch zu nutzen. Die Deutsche Telekom ergänzt dazu uns gegenüber: „Die Kunden haben nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist aber die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung. Letztere kann bis zu einem Jahr nach Kenntnis erklärt werden. Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis erklärt werden.“

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